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Wettbewerbsverzerrungen durch die EEG-Umlage im Bahnverkehr sind Thema im Plenum. © picture alliance/blickwinkel
Um größere Preiserhöhungen im öffentlichen Nahverkehr zu verhindern und den Wettbewerb zu sichern, will die Große Koalition das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) kurzfristig ändern. Neu in den Markt eintretende Schienenbahnen sollen angesichts der Besonderheiten des Marktzugangs von den „besonderen Ausgleichsregelungen“ nach dem EEG ebenso profitieren können wie Schienenbahnen, die bereits Verkehrsdienstleistungen erbringen. Diese bisher nicht gegebene Möglichkeit sieht der von den Fraktionen CDU/CSU und SPD gemeinsam eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (18/3321) vor, über den der Bundestag am Donnerstag, 4. Dezember 2014, auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (18/3440) abstimmen wird. Die auf 45 Minuten angesetzte Debatte beginnt gegen 17.50 Uhr.
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Anlass dieser geplanten Gesetzesänderung ist die von der EU-Kommission vor dem Hintergrund des europäischen Wettbewerbsrechts nicht genehmigte Anwendung der besonderen Ausgleichsregelung für Schienenbahnen. Die Vergünstigung für bestehende Schienenbahnen hätte eine Markteintrittsbarriere für neue Schienenbahnen bedeutet, die an öffentlichen Ausschreibungen im Nahverkehr erstmals teilgenommen hätten. Diese Bedenken sollen mit dem Gesetzentwurf ausgeräumt werden, heißt es.
Wie die Fraktionen in der Begründung des Gesetzentwurfs schreiben, sollen daher Schienenbahnen, bevor sie tatsächliche Stromverbrauchsmengen vorweisen können (also vor Aufnahme des Fahrbetriebs), bereits Anträge auf Anwendung der besonderen Ausgleichsregelung stellen können. Die Anträge sollen auf der Basis prognostizierter Stromverbrauchsmengen für das Jahr der Aufnahme des Fahrbetriebs gestellt werden.
Wie die Fraktionen erläutern, werden im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Verkehrsleistungen üblicherweise über Ausschreibungen meist öffentlich-rechtlicher Verkehrsträger vergeben. Zum Fahrplanwechsel Mitte Dezember nehme die Schienenbahn, der der Verkehrsdienstleistungsauftrag zugeschlagen worden sei, den Fahrbetrieb auf der betreffenden Strecke auf.
Nach der schon bisher bestehenden Regelung für neugegründete Schienenbahnen könne sie dann erst im folgenden Jahr bis zum 30. September einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen, und zwar auf Grundlage der bis dahin tatsächlich verbrauchten Stromverbrauchsmengen des Rumpfgeschäftsjahres. Sie könne dann die Begrenzung ab dem 1. Januar des auf die Antragstellung folgenden Jahres erhalten.
Die Schienenbahn müsse also für gut zwölf Monate die EEG-Umlage in voller Höhe bezahlen, die entsprechenden Mehrkosten müsse sie bereits bei der Angebotserstellung für das Vergabeverfahren einkalkulieren. Daher würde eine Schienenbahn, die bisher keine Verkehrsdienstleistungen erbringt und sich erstmals um eine Strecke bewirbt, ein entsprechend teureres Angebot abgeben als eine Bahn, die bereits Verkehrsdienstleistungen erbringt. Eine bestehende Bahn würde bereits über eine Begrenzungsentscheidung verfügen, die sie ab Aufnahme des Fahrbetriebs sofort auch für die ausgeschriebene Verkehrsleistung nutzen könnte, woraus ihr ein Wettbewerbsvorteil erwachsen könne.
Ohne die Gesetzesänderung müssten alle Schienenbahnen ab 1. Januar 2015 die EEG-Umlage in voller Höhe bezahlen. Dies hätte massive Auswirkungen auf die Höhe der Fahrpreise im Schienenverkehr und auf den Wettbewerb im gesamten Verkehrssektor, schreiben CDU/CSU und SPD.
Ebenfalls abgestimmt werden soll über einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/3234), die eine Korrektur des EEG fordert. Damit sollen die Betreiber mehrerer Stromerzeugungsanlagen, die über eine Messeinrichtung abgerechnet werden, auch weiterhin einen Teil des produzierten Stroms direkt vermarkten können.
Mit dem Gesetzentwurf will die Fraktion die gewollte Rechtslage klarstellen, wonach Betreiber die Möglichkeit haben, zwischen verschiedenen Veräußerungsformen aufzuteilen. Die anteilige Direktvermarktung sei von der EEG-Novelle 2014 so gewollt, aber der Gesetzentwurf sei fehlerhaft gewesen. Dies habe an dem unnötig kurzen Gesetzgebungsverfahren gelegen, kritisiert die Fraktion.
Abgestimmt wird in zweiter Beratung über einen Änderungsantrag der Grünen (18/3451). Darin will die Fraktion unter anderem klarstellen, dass die Privilegierungen von Biomasseanlagen, die unter dem EEG des Jahres 2012 in Betrieb genommen worden sind, auch unter den jetzt zu beschließenden Änderungen fortgelten. Auch solle es einen Bestandsschutz für Anlagen geben, die nach dem EEG des Jahres 2009 oder früher in Betrieb genommen wurden. (hle/01.12.2014)