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Berlin: (hib/STO) Personenbezogene Daten dürfen laut Bundesregierung ohne eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis nur mit Einwilligung des Betroffenen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Nach Paragraph 4 a des Bundesdatenschutzgesetzes sei die Einwilligung nur wirksam, „wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht“, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (17/14373) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/14116) zu „Datenschutzproblemen bei Spielekonsolen“. Der Betroffene sei daher auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hinzuweisen.
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