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Berlin: (hib/JOH) Um die hohe Zahl von Flüchtlingen, die in diesem Jahr nach Deutschland kommen, unterbringen zu können, soll das Bauplanungsrecht nach dem Willen des Bundesrates zeitlich befristet geändert werden. In einem Gesetzentwurf (18/2752) fordert die Länderkammer den Bundestag auf, ein Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz zu erlassen, mit dem die Schaffung öffentlicher Unterbringungseinrichtungen erleichtert werden soll.
In der Begründung heißt es, die Bereitstellung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber stelle in Ballungszentren mit ohnehin angespanntem Wohnungsmarkt ein großes Problem dar. Flächen, die zur Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit Wohnraum für den Wohnungsbau benötigt würden, stünden im Regelfall nicht zur Verfügung. Die zeitnahe Nutzung anderer Flächen scheitere aber vielfach an planungsrechtlichen Vorschriften. Vor diesem Hintergrund seien gesetzgeberische Maßnahmen „dringend geboten“.
Unter anderem will der Bundesrat die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften erleichtern, wenn dies „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einem bebauten Ortsteil innerhalb des Siedlungsbereichs“ erfolge. Bisher seien solche Unterkünfte im Außenbereich nur dann zulässig, wenn ihre Einrichtung oder Nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Dies bedeute, dass der Bau solcher Unterkünfte allenfalls im Ausnahmefall möglich sei. Des Weiteren sollen Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte ausnahmsweise auch in Gewerbegebieten zugelassen werden können.
In ihrer Stellungnahme unterstützt die Bundesregierung den Gesetzentwurf des Bundesrates. Jedoch schlägt sie einige Änderungen vor. So zieht sie es vor, die neuen Regelungen in das Baugesetzbuch zu integrieren. Ein parallel zum Baugesetzbuch bestehendes Maßnahmengesetz würde die Planungs- und Genehmigungspraxis eher erschweren und zu Rechtsunsicherheit bei der Anwendung geltender bauplanungsrechtlicher Regelungen führen, argumentiert sie. Die Neuregelungen sollten außerdem bundesweit gelten, betont die Bundesregierung, Befristungen sollten nicht bei solchen Regelungen vorgesehen werden, die im Wesentlichen klarstellender Natur seien.
Darüber hinaus bedarf es nach Ansicht der Regierung bei der Genehmigungsfähigkeit von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten einer anderen Regelung, um dem Anliegen des Bundesrates rechtssicher zu entsprechen. Da es sich bei den Einrichtungen um wohnähnliche Nutzungen handle, drohten bei der vorgeschlagenen Regelung unbeabsichtigte Nutzungskonflikte. Die Bundesregierung schlägt vor, in das Baugesetzbuch eine zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit einzuführen. Voraussetzung solle es sein, dass an dem betreffenden Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind. Außerdem solle die Befreiung auch unter Würdigung nachbarschaftlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein.
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