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Berlin: (hib/SCR) Das Terrorismusstrafrecht soll verschärft werden. Ein Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (18/4087) sieht vor, Reisen ins Ausland, die zum Beispiel dem Besuch eines Terrorausbildungslagers dienen, unter Strafe zu stellen. Zudem soll Terrorfinanzierung als eigenständige Norm im Strafgesetzbuch verankert werden. Der Entwurf wird am Freitag in erster Lesung im Bundestag beraten.
In Bezug auf Reisetätigkeiten sieht der Gesetzentwurf vor, künftig bereits die Ausreise aus Deutschland beziehungsweise den Versuch unter Strafe zu stellen, wenn die betreffende Person plant, im Ausland an schweren staatsgefährdenden Gewalttaten teilzunehmen oder diese vorzubereiten. Darunter fällt laut Begründung zum Beispiel, wenn sich eine Person einer Terrorgruppe in Ausland anschließen oder im Ausland ein sogenanntes Terrorcamp besuchen möchte.
Die aktuelle Gesetzeslage, die unter anderem in § 89a StGB Vorbereitungshandlungen, etwa das Sich-Ausbilden-Lassen in Terrorausbildungslagern, unter Strafe stellt, sei „im Grundsatz sowohl gut geeignet als auch hinreichend, um den aktuellen Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus zu begegnen“, schreibt die Regierungskoalition. Die Vorverlagerung der Strafbarkeit hin zur Reise beziehungsweise dem Versuch sei zum einen durch Resolution 2178 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geboten, die dieses in Ziffer 6 Buchstabe a vorsehe. Zum anderen verweist die Begründung auf die Gefährdung durch rückkehrende Deutsche, die sich in Syrien Terrorgruppen angeschlossen und sich entsprechend vernetzt haben.
In Bezug auf die Finanzierung des Terrorismus begründet die Regierungskoalition den Handlungsbedarf mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Diese habe angeraten, sowohl die Mindeststrafbarkeit zu erhöhen als auch die bisher in § 89a Absatz Nummer 4 StgB vorgesehene Erheblichkeitsschwelle aufzuheben. Laut Begründung ist Terrorismusfinanzierung von besonderer Bedeutung und rechtfertigt daher einen „eigenständigen Straftatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe“. Dazu soll die bisherige Regelung in § 89a Absatz 2 Nummer 4 StgB durch einen neuen §89c StGB ersetzt werden. In diesem werde zudem der engere Anwendungsbereich der bisherigen Regelung deutlich erweitert, „indem er nun die Finanzierung terroristischer Straftaten allgemein unter Strafe stellt“, heißt es in dem Entwurf. Der Entwurf sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Regelung soll zudem einen minderschweren Fall und einen Fall geringer Schuld enthalten.
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