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Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung nach einem Anti-Doping-Gesetz. Während der Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesinnenministerium, dem Bundesjustizministerium und dem Bundesgesundheitsministerium als Material zu überweisen.
Die Petenten begründen ihre Forderung nach einem allgemein verbindlichen Anti-Doping-Gesetz mit dem Verweis auf die in Deutschland existierenden einzelnen Verbotsnormen in verschiedenen Gesetzen. So gebe es Regelungen im Arzneimittelgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz und dem Strafgesetzbuch, „jedoch kein einheitliches Anti-Doping-Gesetz“, beklagen die Petenten. Zwar sei im Herbst 2007 das Gesetz „zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport“ verabschiedet worden. Doch stelle auch dieses kein wirkliches Anti-Doping-Gesetz dar, sondern führe lediglich zu Änderungen verschiedener anderer Gesetze. Benötigt, so das Fazit der Petenten, werde aber ein gebündeltes Einheitsgesetz.
Der Petitionsausschuss macht in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung deutlich, dass „die effektive Bekämpfung des Dopings im Sport ein wichtiges Anliegen darstellt“. Doping, so heißt es weiter, zerstöre die ethisch-moralischen Grundwerte des Sports, raube ihm seine Glaubwürdigkeit und Vorbildfunktion, gefährde die Gesundheit der Sportler und schädige die Konkurrenten im Wettkampf sowie die Veranstalter. Der Staat müsse - auch vor dem Hintergrund der umfangreichen öffentlichen Sportförderung - mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Integrität des Sports zur Dopingbekämpfung beitragen, fordert der Ausschuss.
Angesichts dessen werde die Absicht der Bundesregierung begrüßt, „weitergehende strafrechtliche Regelungen beim Kampf gegen Doping zu schaffen“. Dabei kämen auch Vorschriften zur uneingeschränkten Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings im Sport sowie zum Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs in Betracht. Der Ausschuss hebt hervor, dass dabei die Grundsätze der Bestimmtheit von Straftatbeständen und die Verhältnismäßigkeit einer strafrechtlichen Sanktion gewährleistet sein müssten. „Eine gesetzliche Regelung darf weder die verfassungsrechtlich garantierte Autonomie des Sports unzulässig einschränken, noch die Funktionsfähigkeit der Sportgerichtsbarkeit beeinträchtigen“, schreiben die Abgeordneten.
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