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Berlin: (hib/SCR) Der Entwurf des 3. Opferrechtsreformgesetzes der Bundesregierung (18/4621) ist bei einer Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz auf ein überwiegend positives Echo gestoßen. Insbesondere die geplante Einführung einer psychosozialen Begleitung von Opfern traf am Mittwochnachmittag auf generelle Zustimmung der sieben geladenen Sachverständigen. Bei der psychosozialen Begleitung handelt es sich um ein Angebot, bei dem Opfer in einem Strafverfahren unter anderem über Abläufe des Verfahrens informiert und während der Verhandlungen betreut werden.
Christina Clemm, Rechtsanwältin aus Berlin, betonte, dass aus ihrer Sicht als Nebenklagevertreterin eine Stärkung der Opferrechte im Strafprozess wichtig und deswegen auch eine psychosoziale Begleitung im Strafprozess notwendig sei. Allerdings sei aus ihrer Perspektive als Strafverteidigerin auch darauf zu achten, dass eine Stärkung der Opferrechte nicht zu Lasten der Beschuldigtenrechte im Strafprozess führe.
Friesa Fastie aus Berlin betonte, dass bei der Einführung der psychosozialen Begleitung darauf geachtet werden müsse, die Aufgaben eben jener klar zu definieren. Es handele sich nicht um eine Rechtsberatung oder Therapie. So dürfte der Begleiter mit dem Opfer nicht über den eigentlichen Sachverhalt sprechen, um eine Beeinflussung auszuschließen. Dazu müssten eine ausreichende berufliche Qualifikation verlangt und idealerweise bundeseinheitliche Standards etabliert werden, auch wenn eigentlich die Länder dafür zuständig seien.
Auch Rita Haverkamp, Rechtswissenschaftlerin von der Eberhard Karls Universität Tübingen, sprach sich für eine klare Definition der Aufgaben aus. Die Begleitung als solches sei ein „wichtiger Baustein zur Verbesserung des Opferschutzes“.
Für eine explizite Nennung von Mindeststandards für die psychosoziale Begleitung im Gesetzestext sprach sich Holger-C. Rohne im Namen des Deutschen Anwaltsvereins aus. Rohne betonte ebenfalls die Notwendigkeit, die Begleitung klar von der rechtlichen Beratung abzugrenzen.
Oberstaatsanwältin Ulrike Stahlmann-Liebelt von der Staatsanwaltschaft Flensburg berichtete von den positiven Erfahrungen mit der psychosozialen Begleitung, die sie in Schleswig-Holstein mit entwickelt habe. Sie regte Nachbesserungen im Gesetzestext an, um klarzustellen, dass es nicht Aufgabe der Begleitung sei, die Aussagefähigkeit eines Opfers herzustellen, sondern dafür zu sorgen, dass der Zeuge ohne „Schaden“, etwa eine Retraumatisierung, durch den Prozess kommt. Ein begleiteter Zeuge sei allerdings in der Regel auch ein „besserer Zeuge“, sagte Stahlmann-Liebelt. Die Begleitung müsse aber transparent erfolgen.
Olaf Witt, Richter am Landgericht Stralsund, konnte ebenfalls auf positive Erfahrungen mit der psychosozialen Begleitung in Mecklenburg-Vorpommern verweisen. Die Zeugen würden nach einer harten Befragung von den Begleitern „aufgefangen“. Es sei aber nicht Ziel der Begleitung, die Zeugen für eine Aussage zu coachen. Eine Einschränkung von Beschuldigtenrechten sei nicht zu befürchten.
Roswitha Müller-Piepenkötter, Bundesvorsitzende der Opferschutzorganisation Weißer Ring, mahnte Nachbesserungen im Bereich des Täter-Opfer-Ausgleiches an. Hier sei die grundlegende Richtlinie der Europäischen Union noch nicht umgesetzt worden. Sie sprach sich zudem dafür aus, dass es bei der psychosozialen Begleitung eine freie Wahl durch das Opfer selbst und nicht durch einen Richter geben sollte.
Viele der Sachverständigen mahnten zudem an, dass die bisherige Opferrechtsgesetzgebung evaluiert werden müssen, um Erkenntnisse über Wirkung und Nützlichkeit zu erlangen. Auch eine mögliche kostenlose rechtliche Beratung, bevor ein Opfer eine Anzeige bei der Polizei aufgibt, stieß überwiegend auf ein positives Echo.
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