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Der Richterwahlausschuss entscheidet zusammen mit dem jeweils zuständigen Bundesministerium über die Besetzung der Richterposten an den obersten Gerichtshöfen des Bundes.
Nach Artikel 95 Abs. 2 des Grundgesetzes setzt sich der Ausschuss je zur Hälfte aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Landesministern und aus vom Bundestag gewählten Mitgliedern zusammen. Der Ausschuss hat demnach derzeit 32 Mitglieder: 16 Landesminister und 16 vom Bundestag berufene Mitglieder. Letztere müssen nicht Abgeordnete des Bundestages sein.
Der Richterwahlausschuss besetzt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Richterposten beim Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesarbeitsgericht. Das Stimmrecht entfällt ausschließlich auf die Ausschussmitglieder (Landesminister und vom Bundestag gewählte Mitglieder). Das jeweils zuständige Bundesministerium besitzt kein Stimmrecht, ihm obliegt lediglich die Vorbereitung der Wahl und der Ausschussvorsitz. Darüber hinaus hat es ein Vorschlagsrecht für Kandidaten und muss gemäß § 13 Richterwahlgesetz einer Entscheidung des Ausschusses noch zustimmen.