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Berlin: (hib/HAU) Das Ziel der Bundesregierung, die Möglichkeit einer Schlichtung im Luftverkehr zu schaffen, wird sowohl von Vertretern der Luftfahrtunternehmen wie auch von Verbraucherschützern begrüßt. Den dazu vorgelegten Gesetzentwurf (17/11210) bezeichneten die am Mittwochvormittag zu einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss geladenen Experten als grundsätzlich begrüßenswert. Kritik gab es von Seiten der Luftverkehrswirtschaft an der aus ihrer Sicht zu kurz gefassten Frist von 30 Tagen, innerhalb der die Unternehmen mit dem Klagenden zu einem Vergleich gelangen müssten, ehe die Schlichtungsstelle angerufen werden kann. Verbraucherschützer bemängelten indes, dass die Zuständigkeit der Schiedsstelle zu eng geregelt sei.
Der Regierungsentwurf sieht sowohl die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einer Schlichtung durch eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle vor, als auch bei fehlender Freiwilligkeit der Airlines die Möglichkeit zur Anrufung einer behördlichen Schlichtungsstelle. Die Schlichtung solle in beiden Fällen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro möglich sein und nicht bei Personenschäden greifen. Anspruchsberechtigt auf ein Schlichtungsverfahren sollen laut Entwurf Verbraucher sein, die den Flug zu privaten Zwecken genutzt haben.
An letzter Formulierung entzündete sich die Kritik von Ronald Schmid, Rechtsanwalt für Fragen des Verkehrsreiserechts. Es sei nicht einzusehen, dass ein Dienstreisender nach wie vor zum Gericht gehen müsse, um seine Ansprüche durchzusetzen, urteilte er. Auch der Rechtswissenschaftler Klaus Tonner von der Universität Rostock plädierte dafür, durch eine andere Formulierung auch dienstlich Reisenden einen Anspruch auf Schlichtung zuzubilligen. Diesen Änderungsbedarf konnte sein Kollege Ansgar Staudinger von der Universität Bielefeld nicht erkennen. Statt im Gesetz sollte dies seiner Ansicht nach in Rechtsverordnungen geklärt werden, sagte er.
Edgar Isermann, Leiter der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (Söp), sprach sich gegen die im Gesetzentwurf angelegte diversifizierte Schlichtung aus. Wenn es etwa neben der Söp weitere privatrechtliche Schlichtungsstellen gebe, sei das sowohl aus Sicht des Verbrauchers als auch unter Betrachtung der entstehenden Kosten für die Luftfahrtunternehmen nachteilig. Dem stimmte Reiseanwalt Schmid zu. Eine zweite oder dritte Schlichtungsstelle würde den Reisenden nur verwirren. Auch sei ein Wettbewerb unter den Schlichtungsstellen nicht unbedingt von Vorteil. Für eine Verortung der Schlichtungsstelle bei der Söp sprach sich Otmar Lell von der Verbraucherzentrale Bundesverband aus. Dafür spräche die im Bahnbereich geleistete gute Arbeit, so Lell. Der Bund sei gar nicht befugt, beispielsweise mit der Söp eine einzige Stelle für die Schlichtung festzuschreiben, sagte hingegen der Bielefelder Rechtswissenschaftler Staudinger.
Aus Sicht von Air Berlin ist es zu begrüßen, dass es mehrere Anbieter für die Schlichtungen geben soll. Ansonsten komme es zu einer Monopolstellung, die zu erhöhten Verfahrenskosten führen könne, sagte Airline-Vertreter Sebastian Dreyer. Die Schaffung einer zentralen Anlaufstelle für die Reisenden ist aus seiner Sicht über eine zentrale Internetadresse trotzdem möglich. Dreyer verwies ebenso wie Matthias von Randow vom Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft auf das dem Wettbewerb geschuldete große Interesse der Fluggesellschaften an einer hohen Kundenzufriedenheit. Um den Gesellschaften eine eigene Regelung von Schadensanforderungen möglich zu machen, sollte die 30-Tage-Frist auf 90 Tage ausgeweitet werden, forderte von Randow mit Verweis auf die international agierenden Unternehmen, die mehr Zeit benötigen würden, um Recherchen zum Schadensfall anstellen zu können.
Auch Wolf Müller-Rosin, Rechtsanwalt und Berater in Luftfahrtangelegenheiten, nannte die 30-Tage-Frist „unangemessen niedrig“. Der Anwalt sprach sich zudem dafür aus, wie im Gesetz vorgesehen, die Schlichtung auf Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag zu beschränken. Für andere Ansprüche, wie etwa misslungene Internetbuchungen von Flügen, gebe es andere Rechtsverordnungen, sagte er. Im Gegensatz zu dem Rostocker Rechtswissenschaftler Tonner, der für die Einbeziehung von Personenschäden in die Schlichtung plädierte, lehnte Müller-Rosin dies ab. Diese Fälle seien „zu komplex“, befand er.
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