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Berlin: (hib/TVW) Die Bundesregierung prüft derzeit die Möglichkeiten einer strafrechtlichen Sanktionierung besonders schwerer Verstöße von Vertragsärzten und anderer Leistungserbringer gegen sozialversicherungs- und berufsrechtliche Verbote. In ihrer Antwort (17/12644) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/12358) erklärt die Bundesregierung, dass die Vorteilsannahme von Vertragsärzten als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln nach den für die Vertragsärzte bereits geltenden berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften verboten sei. „Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist ein Rückgriff auf das Strafrecht ultima Ratio und daher erst dann möglich, wenn feststeht, dass insbesondere die bestehenden Regelungen im Berufs- und Sozialrecht nicht ausreichen, um Fehlverhalten im Gesundheitswesen wirksam zu bekämpfen“, schreibt die Bundesregierung.
Nach Auskunft der Bundesregierung erfolgt die betreffende Prüfung einer strafrechtlichen Sanktionierung auf der Grundlage der Stellungnahmen von Institutionen und Verbänden (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer und Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen), die für die Überwachung der Einhaltung der genannten Vorschriften zuständig sind. Die Bundesregierung erinnert daran, dass der Bundesgerichtshof (BGH) am 22. Juni 2012 einen Beschluss verkündet habe, wonach Vertragsärzte sich nicht strafbar machen, wenn sie von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen.
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