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Berlin: (hib/HLE) Die Aufteilung von treuhänderisch vom Bund verwalteten Vermögen der DDR soll abschließend geregelt werden. Der Bund, die neuen Länder und das Land Berlin haben dazu den Finanzvermögen-Staatsvertrag geschlossen, den die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung (17/12639) eingebracht hat. Damit wird festgestellt, dass das Finanzvermögen mit Inkrafttreten des Staatsvertrages abschließend und vollständig aufgeteilt ist.
Zwar sieht der Einigungsvertrag die hälftige Aufteilung des Vermögens zwischen Bund und den neuen Ländern sowie Berlin vor, doch gebe es unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen Bund und Ländern, heißt es in der Präambel des Vertrages. Seit über zehn Jahren habe es keine Annäherung der Standpunkte gegeben. Während die Länder von einem Überschuss von 3,5 Milliarden Euro sprechen würden, vertrete der Bund die Auffassung, dass es einen Fehlbetrag von vier Milliarden Euro gebe. Ungeklärt geblieben seien etwa die Anrechnung der Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH und die Berücksichtigung von Bodenreformland sowie von Feriendienstliegenschaften, die früher in Rechtsträgerschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) standen.
So heißt es zu dem dem Landesfiskus zufallenden Bodenreformvermögen, dieses verbleibe „endgültig und ohne Ausgleichverpflichtung gegenüber dem Bund und dem Finanzvermögen im Landeseigentum“. Sanierungsaufwendungen und Kosten für Langzeitaufgaben bei der Wismut GmbH werden nach dem Vertrag vom Bund getragen. Auch aus der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung (SinA) sollen den Ländern keine Finanzierungsverpflichtungen gegenüber dem Bund entstehen.
Der Bundesrat wendet sich in seiner Stellungnahme gegen die Regelung zum Umfang der Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes. Die Bundesregierung verteidigt in ihrer Gegenäußerung die Stärkung der externen Finanzkontrolle und versichert, eine Erweiterung der Rechte des Bundesrechnungshofes sei damit nicht verbunden.
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