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Berlin: (hib/STO) Der Einsatz von Reizstoffen durch Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei im eigenen Aufgabenbereich richtet sich laut Bundesregierung ausschließlich nach dem „Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/13040) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/12930) weiter schreibt, gelten für den Einsatz von Reizstoffen durch Bundespolizisten zur Unterstützung der Länder deren jeweilige Vorschriften. Des Weiteren fänden die „Technische Richtlinie (TR) Reizstoff-Sprühgeräte (RSG) mit Oleoresin Capsicum (OC) oder Pelargonsäure-vanillylamid (PAVA)“ sowie die „Handhabungshinweise für Reizstoff-Sprühgeräte mit Pfefferspray (OC bzw. PAVA)“ Berücksichtigung.
Laut Vorlage hat das Polizeitechnische Institut der Deutschen Hochschule der Polizei diese Anwendungs- und Sicherheitsbestimmungen unter Mitwirkung des Bundes und der Länder erarbeitet. Wesentlicher Inhalt seien unter anderem „Einsatzentfernung, Verletzungsrisiko, besondere Risikogruppen (z. B. Schwangere, Kinder, Drogenabhängige, Personen unter Alkohol) und Erste-Hilfe-Maßnahmen“.
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