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Berlin: (hib/KOS) Die Sozialdemokraten wollen die Videoübertragung von Prozessen aus dem Gerichtssaal in andere Räume erlauben, um bei einem starken Publikums- und Medieninteresse eine größere Öffentlichkeit herzustellen. In einem Antrag (17/13891) fordert die SPD-Fraktion die Bundesregierung auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) finde sich nichts über die Zulässigkeit von Videoübertragungen, argumentiert die Fraktion. Der wegen des enormen medialen Interesses beim Münchner NSU-Prozess ausgebrochene Streit um die Platzvergabe habe indes offenbart, dass eine gesetzliche Klarstellung nötig sei.
Der im GVG verankerte Grundsatz der Öffentlichkeit gewähre auch Personen, die nicht an einem Gerichtsverfahren beteiligt seien, die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen. Auf diese Weise, schreibt die SPD, solle die Kontrolle des Prozessgeschehens durch die Allgemeinheit gewährleistet werden. Dem Prinzip der Öffentlichkeit setzten die räumlichen Kapazitäten der Gerichte jedoch Grenzen. Der Zutritt erfolge grundsätzlich nach dem „Windhundprinzip“, also nach der Reihenfolge des Erscheinens. Im Falle einer drohenden Überfüllung könne ein Gericht auch ein Akkreditierungsverfahren vornehmen. Die Fraktion fordert nun, in „bedeutenden Prozessen“ dem gesteigerten Interesse der Allgemeinheit durch die Möglichkeit einer Videoübertragung in einen anderen Raum oder Gerichtssaal Rechnung zu tragen.
Wie die SPD-Fraktion in ihrem Antrag erläutert, verbiete das GVG Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck einer öffentlichen Vorführung. Diese Einschränkung sei sinnvoll, da einer Fernseh- oder Rundfunkübertragung „gewichtige Interessen“ von Verfahrensbeteiligten entgegenstehen könnten. Auch sollten Gerichtsverfahren „nicht zu Medienereignissen“ werden, heißt es in der Vorlage, „weil ansonsten die Gefahr besteht, dass das Verhalten der Prozessbeteiligten beeinflusst, die Wahrheitsfindung erschwert und damit das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wird“.
Anders verhält es sich aus Sicht der Antragsteller hingegen bei Videoübertragungen in einen anderen Raum. Dabei handele es sich nicht um eine „öffentliche Vorführung“, sondern um eine „virtuelle Erweiterung des Gerichtssaals“. Mittels einer technischen Übertragung werde „lediglich die Tür des Gerichtssaals geöffnet“, um in einem anderen Raum Interessenten die Teilnahme am Prozess zu ermöglichen.
Die Fraktion betont, dass nicht nur Strafverfahren nach dem Muster des NSU-Prozesses von großem medialen Interesse seien. Gleiches gelte etwa auch für Schadensersatzklagen von Kleinanlegern gegen Banken vor dem Hintergrund der Finanzkrise oder für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, beispielsweise zum Thema Euro-Rettung.
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