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Berlin: (hib/PK) Der Bundesrat fordert Nachbesserungen an dem Ende Juni vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Förderung der Prävention und ruft deswegen den Vermittlungsausschuss an. Die Länderkammer halte das Gesetz (17/13080) in Hinblick auf das Ziel, Gesundheitsförderung und Prävention als gesamtgesellschaftliche Aufgaben wirksam zu organisieren, für „völlig unzureichend“ und verlange „eine grundlegende Überarbeitung“, heißt es in der jetzt vorgelegten Unterrichtung (17/14791) durch den Bundesrat.
Nötig ist aus Sicht des Bundesrates ein eigenständiges Präventions- und Gesundheitsförderungsgesetz unter Beteiligung aller Sozialversicherungsträger und der Privaten Krankenversicherung. Die von den Fraktionen von CDU/CSU und FDP vorgelegte Regelung zur Stärkung der Prävention ziele fast ausschließlich auf ein modifiziertes Leistungsspektrum der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab, teilt die Länderkammer mit. Außer der GKV spielten weitere Sozialversicherungsträger (Unfall-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sowie die PKV bei der Mitgestaltung einschließlich der Finanzierung keine Rolle. Besonders zu kritisieren sei, dass über die GKV-Beiträge die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, also eine Bundesbehörde, finanziert werden solle.
Das Gesetz sei zudem von einem „überholten und engen Verständnis von Prävention geprägt“, das überwiegend auf individuelle Verhaltensänderungen abziele. Die Regelungen seien nicht geeignet, „bestehende soziale Ungleichheit bezüglich der Gesundheitschancen in der Bevölkerung zu reduzieren“.
Der Bundesrat fordert außerdem, die Regelungen zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen grundlegend zu überarbeiten, weil das vorgelegte Gesetz hier nicht weit genug gehe. Das Ziel müsse darin bestehen, „jegliche Vorteilsnahme als Gegenleistung für eine Gesundheitsdienstleistung strafbewehrt zu sanktionieren“. Der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen müsse in das Strafgesetzbuch eingefügt werden. Der neue Straftatbestand sollte zudem als sogenanntes Offizialdelikt verfolgt werden, also stets von Amts wegen und nicht nur auf Antrag.
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