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Berlin: (hib/HLE) Wenn ein Letztverbraucher eine Stromerzeugungsanlage betreibt und den erzeugten Strom selbst verbraucht, dann entfällt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Zahlung der EEG-Umlage. Voraussetzung sei aber, dass der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet und in räumlichem Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage verbraucht werde, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/278) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/155) mit. Daten über die im Bereich des Braunkohle- und Steinkohlebergbaus begünstigten Strommengen würden aber nicht vorliegen.
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