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Berlin: (hib/JOJ) Die Folgen der Änderung der §§283 und 940a Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Jahr 2013 ist Thema einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (18/4232). Nach dieser Gesetzesänderung können Vermieter eine Wohnung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung räumen lassen, falls der Mieter der Sicherungsanordnung nach §283a ZPO zuvor nicht nachgekommen ist, schreibt die Linksfraktion. Die Sicherungsanordnung diene dem Klägerschutz und könne dann angeordnet werden, wenn die Klage „hohe Aussicht auf Erfolg“ habe und die Anordnung „nach Abwägung beiderseitiger Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist“.
Die Abgeordneten fragen die Bundesregierung, in wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der Gesetze 2013 der Antrag auf Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abgelehnt wurde. Zudem möchte die Fraktion wissen, wie viele Betroffene einer Wohnungsräumung nach §940a Absatz 3 ZPO zu dem Zeitpunkt der Räumung Transferleistungsbeziehende waren und wie viele Betroffene nach der Räumung obdachlos wurden.
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