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Wer am Wahltag aus einem wichtigen Grund den ihm zugewiesenen Wahlraum nicht aufsuchen kann, dem wird auf Antrag ein Wahlschein ausgestellt.
Außerdem kann unter bestimmten Umständen jemand einen Wahlschein beantragen, wenn er nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Der Wahlschein wird auch allen Briefwählern zugestellt.
Mit diesem Wahlschein kann der Wahlberechtigte in jedem beliebigen Wahllokal in seinem Wahlkreis wählen.
© Deutscher Bundestag
Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages
/service/glossar/W/wahlschein/246360
Stand: 14.08.2015