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Recht und Verbraucherschutz/Antrag- 08.07.2015
Berlin: (hib/SCR) Korruption im Gesundheitswesen soll nach dem Willen der Fraktion Die Linke künftig unter Strafe gestellt werden. In einem Antrag (18/5452) fordert die Fraktion die Bundesregierung dazu auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.
Mit dieser Ansicht sind die Linken-Abgeordneten nicht allein, wie sie in der Begründung mit Verweis auf im Bundesrat diskutierte Gesetzentwürfe Hamburgs und Bayerns sowie auf einen vom Bundesjustizministerium vorgelegten Referentenentwurf belegen. Allerdings ist nach Auffassung der Linksfraktion der in diesen Vorschlägen vorgesehene Weg, die Strafwürdigkeit durch Anlehnung an Paragraph 299 des Strafgesetzbuches (StGB) mit wettbewerbsrechtlichen Überlegungen zu begründen, nicht optimal. Denn dabei spiele "der Schutz der Allgemeinheit von zu teuren oder qualitativ schlechten Waren oder Dienstleistungen" eine zu geringe Rolle, heißt es in der Begründung.
Nach Meinung der Linksfraktion ist die Korruption im Gesundheitswesen aber vor allem deswegen strafwürdig, weil sie das Vertrauen der Patienten in die Gesundheitsversorgung unterminieren könnte und zudem die gesetzlichen Krankenkassen belastet. "Beide Güter sind besonders schützenswert und rechtfertigen eine spezielle Strafnorm, die Angehörige von Heilberufen in ihrer fachlichen Unabhängigkeit stärkt", schreiben die Abgeordneten. Beispielsweise werde das Vertrauen der Patienten beschädigt, "wenn der Eindruck entsteht, dass die Interessen Dritter bedient werden oder persönliche Bereicherung der Behandelnden im Mittelpunkt stehen".
Als einen möglichen Weg zur Umsetzung der Strafnorm schlägt die Linksfraktion stattdessen eine Anlehnung an die Korruptionsstraftatbestände bei Amtsträgern vor, die im StGB in den Paragraphen 331 und fortfolgende geregelt sind. Es sei insbesondere zu prüfen, ob Kassenärzte durch eine Nennung im Verpflichtungsgesetz Amtsträgern gleichgestellt werden könnten, heißt es in dem Antrag mit Verweis auf einen Vorschlag von Transparency International Deutschland.
Strafbar machen sollen sich dabei nicht nur Ärzte oder andere Angehörige von Heilberufen, die einen ungerechtfertigten Vorteil annehmen, sondern auch jene, die ihn anbieten. Die Norm soll als abstraktes Gefährdungsdelikt angelegt sein, das heißt, eine Anwendung wäre auch dann möglich, wenn kein tatsächlicher Schaden entstanden sein sollte. Minderschwere Fälle sollen als Ordnungswidrigkeit belangt werden können. Ein minderschwerer Fall soll nach Ansicht der Linken auch vorliegen, wenn Schwerstkranke oder deren Angehörige einen Vorteil anbieten oder versprechen. Als flankierende Maßnahmen schlägt die Fraktion zudem vor, Berichtspflichten auszubauen, Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften in den Ländern einzurichten sowie Hinweisgeber gesetzlich besser zu schützen.