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Wohnraumüberwachung 2014

Recht und Verbraucherschutz/Unterrichtung- 08.09.2015

Berlin: (hib/SCR) Im vergangenen Jahr haben Gerichte in sechs Ermittlungsverfahren insgesamt neun Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung angeordnet. Eines der Verfahren wurde von der Generalbundesanwaltschaft angestrengt, die übrigen Verfahren fanden jeweils in Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg und Niedersachsen statt. Zwei der Verfahren hatten Bezüge zur organisierten Kriminalität. Dies geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung (18/5900) hervor. Die Anordnungen betrafen insgesamt acht Objekte. Zwei angeordnete Maßnahmen waren laut Unterrichtung "unergiebig", in einem Fall wurden "kaum Gespräche im überwachten Bereich" aufgefangen. Drei Maßnahmen wurden nicht umgesetzt.

Die Bundesregierung ist gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes dazu verpflichtet, den Bundestag jährlich über den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen zu informieren. Außer im Bereich Strafverfolgung ist auch in den Bereichen Gefahrenabwehr und Eigensicherung zu berichten. In den beiden letztgenannten Bereichen fanden laut Unterrichtung 2014 allerdings keine Maßnahmen statt.