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Im Jahr 2014 treten eine Reihe von neuen Gesetzen und gesetzlichen Änderungen in Kraft, die vom Widerrufsrecht beim Online-Kauf über ein neues Flensburger Punktesystem bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und die Erhebung von Angaben zur Religionszugehörigkeit bis zur steuerlichen Pendlerpauschale reichen. Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im kommenden Jahr erhalten Sie hier.
Ab dem 1. Januar 2014 ist der Bezugspunkt nach Änderung des Reisekostenrechts für die Berechnung der Entfernungspauschale (17/10774, 17/11180) nicht mehr die "regelmäßige Arbeitsstätte", sondern die "erste Tätigkeitsstätte". Für die Hin- und Rückfahrt werden 30 Cent pro Kilometer angesetzt. Der Arbeitgeber bestimmt ab 2014, wo die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist.
Geändert wurden mit dem Reisekostenrecht auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen. So gibt es ab acht Stunden Abwesenheit eine Pauschale von zwölf Euro und ab 24 Stunden 24 Euro sowie für An- und Abreisetage gesondert zwölf Euro. Auch bei Dienstreisen ohne Übernachtung beträgt die Pauschale zwölf Euro bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden. Die Auslandspauschale wurde ebenfalls vereinfacht und beträgt 80 Prozent des Pauschalbetrages ab acht Stunden und 120 Prozent ab 24 Stunden Abwesenheit.
Das in einem sogenannten Wohn-Riester geförderte Altersvorsorgevermögen kann ab 1. Januar 2014 flexibler für den Kauf oder den Bau für Wohneigentum entnommen werden, ohne auf die staatliche Förderung verzichten zu müssen (17/10818).
Ermöglicht wird auch eine Kapitalentnahme, um selbstgenutzte Wohnimmobilien zu modernisieren. Somit werden Umbauten, die Barrieren reduzieren, in die Förderung der Eigenheimrente einbezogen.
Der steuerliche Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminium steigt ab 1. Januar auf 8.354 Euro (17/11842). Unter diesem Einkommen müssen keine Steuern gezahlt werden.
Der steuerliche Grundfreibetrag lag 2013 bei 8.130 Euro. Der Eingangssteuersatz bleibt bei 14 Prozent.
Ab 1. Januar 2014 wird bei den Standesämtern auf die Erhebung der Angaben zur Religionszugehörigkeit verzichtet (17/9219, 17/12396). Sie wird nur noch auf Wunsch eingetragen.
Nicht eingetragen werden künftig auch "Körpergewicht und Körperlänge von Kindern bei der Geburt sowie die Erwerbstätigkeit der Mutter bei der Geburt". Das 1957 in Kraft getretene Bevölkerungsstatistikgesetz wurde damit vom Bundestag grundlegend überarbeitet.
Am 1. Mai 2014 tritt die Reform der Flensburger Punktekartei in Kraft (17/12636, 17/13452). Mit der Novelllierung soll das Punktesystem, das Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung ahndet, einfacher und transparenter werden. Das bisherige System mit 18 Punkten bis zum Entzug der Fahrerlaubnis wird durch ein Acht-Punkte-System abgelöst.
Je nach Schwere des Vergehens gibt es nur noch einen, zwei oder drei Punkte: einen Punkt bei Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen wie das Telefonieren mit dem Handy, zwei Punkte bei Verstößen, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen wie Überfahren roter Ampeln und drei Punkte bei Straftaten wie Unfallflucht oder Trunkenheit am Steuer. Der Führerschein wird bei acht Punkten entzogen.
Ab 13. Juni 2014 gelten in der EU einheitliche Widerrufsregeln für den Handel im Internet (17/12637, 17/13951). Die EU-Verbraucherrechterichtlinie, die der Bundestag in nationales Recht umgesetzt hat, tritt dann in Kraft.
Damit beträgt die Frist für einen Widerruf in allen EU-Ländern 14 Tage nach Erhalt der Ware. Die Rücksendungskosten kann der Händler vom Kunden einfordern, wenn er ihn vor Kaufabschluss darüber informiert hat.
Personen, die aufgrund von Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Krankheit in die Überschuldung geraten, benötigen oft einen finanziellen Neuanfang. Mit einer Änderung im Insolvenzrecht kann die Restschuldbefreiung ab dem 1. Juli 2014 schon nach drei oder fünf Jahren beendet werden, wenn die Schuldner ihre Mindestbefriedigungsquote innerhalb der genannten Zeiträume erfüllen oder zumindest die Verfahrenskosten tragen (17/11268, 17/13535).
Auch wird neben dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens eröffnet, um die Einigungschancen zwischen Schuldner und Gläubigern zu erhöhen. Wer mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Kosten des Verfahrens begleichen kann, soll bereits nach drei statt bislang sechs Jahren von seinen Restschulden befreit werden. Um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufende Verfahren schneller beendigen zu können, kann für diese Verfahren das Insolvenzplanverfahren rückwirkend für anwendbar erklärt werden.
Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (17/13057, 17/14192) sollen unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen eingedämmt werden. Inkassobüros und Inkasso-Anwälte sind ab 1. November 2014 verpflichtet, Namen und Firma ihres Auftraggebers offenzulegen sowie den Grund der Forderung. Betroffene können damit besser nachprüfen, ob behauptete Forderungen in der Sache sowie in der Höhe berechtigt sind.
Der Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste wird einem Formerfordernis unterworfen. Die Position Abgemahnter gegenüber einem missbräuchlich Abmahnenden wird durch Einführung eines Gegenanspruchs des Abgemahnten auf Ersatz der Aufwendungen zur Rechtsverteidigung gestärkt. Der Gegenanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Abmahnende die fehlende Berechtigung nicht kennt. Außerdem soll das Gesetz Verbraucher besser vor unerlaubter Telefonwerbung und vor dem Einsatz automatischer Anrufmaschinen schützen. (sq/23.12.2013)