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Die Erlöse aus dem Handel der AfD mit Gold sind Einnahmen im Sinne des Parteiengesetzes. Als solche sind sie im Rechenschaftsbericht auszuweisen und damit erhöhen sie auch die sogenannte ,,relative Obergrenze" der staatlichen Zuschüsse an die Partei. Das ist das Ergebnis einer Prüfung der Bundestagsverwaltung, die hierzu auch eine Stellungnahme des ,,Arbeitskreises Parteienfinanzierung" des Instituts der Wirtschaftsprüfer eingeholt hat. Das ist der AfD heute in einem Schreiben des zuständigen Referates der Bundestagsverwaltung mitgeteilt worden.
Bundestagspräsident Norbert Lammert hat das Ergebnis der Prüfung zum Anlass genommen, den Innenausschuss des Deutschen Bundestages zu bitten, sich im Zuge der ohnehin anstehenden Beratungen einer Reform einzelner Bestimmungen des Parteiengesetzes auch mit dieser Anrechnungsregelung zu befassen. Dass die von der AfD betriebenen Handelsgeschäfte zur Erhöhung der staatlichen Zuschüsse an die Partei führen, widerspricht nach seiner Auffassung dem verfassungsrechtlichen Grundgedanken, dass Parteien sich zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent selbst finanzieren müssen, worin sich - einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgend - die hinreichende gesellschaftliche Verwurzelung von auch staatlich geförderten Parteien abbilden soll. Eine gesellschaftliche Verwurzelung werde durch den Handel mit Gold aber sicherlich nicht dokumentiert. Mit dem Thema befasste Rechtswissenschaftler haben bereits Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen geäußert.
Die Höhe der staatlichen Zuschüsse an eine Partei richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Wählerstimmen und den erzielten Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Sie dürfen nach dem Parteiengesetz aber nicht höher sein als die Summe der selbsterwirtschafteten Einnahmen der Partei. Unstreitig dürfen sich Parteien auch selbst unternehmerisch betätigen oder an Unternehmen beteiligen und ihre hierbei erzielten Einnahmen als Eigeneinnahmen im Sinne der relativen Obergrenze erfassen. Doch anders als bei den Einnahmen aus Beteiligungen, die in der Regel aus saldierten Beträgen (dem Gewinn) stammen, gilt bei den übrigen Einnahmearten seit 2002 aus Transparenzgründen durchgängig das Bruttoprinzip, d. h. ein striktes Saldierungsverbot. Alle Einnahmen und alle Ausgaben sind unsaldiert im Rechenschaftsbericht auszuweisen, und für die Berechnung der relativen Obergrenze fordert das Parteiengesetz die Bezugnahme auf die so ausgewiesenen Einnahmen. Dass der von der AfD betriebene Goldhandel nach dem Wortlaut des Parteiengesetzes zu einer entsprechenden Anhebung der relativen Obergrenze führen kann, ist der AfD heute in einem Schreiben des zuständigen Referates mitgeteilt worden.
Bundestagspräsident Lammert hatte in seinem vor einem Jahr vorgelegten Bericht zur Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien 2010 und 2011 eine Reihe von Änderungen des Parteiengesetzes angeregt und den Innenausschuss gebeten, sich mit seinen Vorschlägen zu befassen. Sie betreffen etwa den Umgang mit unzulässigen Parteispenden und Sanktionszahlungen, die Frage der Berücksichtigung ehrenamtlicher Mitarbeit von Nichtmitgliedern von Parteien als Parteieinnahme und das Sponsoring. Hinzukommen soll nun die Frage der Anrechnung von Einnahmen aus der unternehmerischen Tätigkeiten einer Partei.
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