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Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter und acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei ihrer Auswahl sollen die von den Parteien vorgeschlagenen Personen in der Reihenfolge der Zweitstimmenergebnisse dieser Parteien berücksichtigt werden.
Der Ausschuss entscheidet unter anderem über die Anerkennung von Vereinigungen, die bis zum 90. Tag vor der Wahl ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien, und Beschwerden gegen die Zulassung oder Nichtzulassung einer Landesliste.
Seine Sitzungen sind öffentlich. Seine Amtszeit endet spätestens mit Ablauf der Wahlperiode.