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Die Bezeichnung "Gerichtshof der Europäischen Union" wird von Art. 19 EUV seit dem Vertrag von Lissabon als Sammelbezeichnung für die europäische Gerichtsbarkeit vorgegeben. Er besteht aus dem Gerichtshof, dem Gericht und den Fachgerichten.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seinen Sitz seit seiner Gründung im Jahr 1952 in Luxemburg. Der Gerichtshof als oberster Spruchkörper besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat, die von Generalanwälten unterstützt werden. Das Gericht wiederum muss laut Art. 19 EUV aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat bestehen, kann demnach auch mit mehr Richtern besetzt sein als der Gerichtshof. Für beide Spruchkörper gilt, dass die Richter und Generalanwälte von den EU-Mitgliedstaaten im Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt werden.
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer Personen. Darüber hinaus können nationale Gerichte eine Vorabentscheidung über die Auslegung von EU-Recht oder die Gültigkeit der Handlungen von EU-Organen in Luxemburg einholen. Welcher Spruchkörper im konkreten Fall zuständig ist, richtet sich sowohl danach, wer klagt als auch nach dem Gegenstand des Verfahrens.