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Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan müssen im Bundestag eingebracht und dem Bundesrat zugeleitet werden, wenn im Haushaltsplan bewilligte Ausgaben nicht ausreichen oder wenn Ausgaben für Zwecke erforderlich werden, die im Haushaltsplan gar nicht vorgesehen sind. Nachtragshaushaltsgesetz und Nachtragshaushaltsplan müssen dem Parlament bis zum Ende des Haushaltsjahres vorliegen. Ein Nachtragshaushaltsgesetz ist dann nicht notwendig, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall höchstens 5 Millionen Euro beträgt oder wenn Rechtsverpflichtungen erfüllt werden müssen.