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Nach dem Bundeswahlgesetz (§ 16) bestimmt der Bundespräsident den Tag der Bundestagswahl. Er folgt dabei aber i.d.R. der Empfehlung der Bundesregierung, die vorher Kontakt zu den Bundesländern, dem Bundestag und den einzelnen Fraktionen aufgenommen hat. Der Wahltag darf schließlich nur auf einen Tag festgelegt werden, der frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode liegt. Außerdem muss der Wahltag ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.
© Deutscher Bundestag
Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages
/service/glossar/W/wahltag/245574
Stand: 12.10.2015