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In der Wissenschaft sind immer mehr Anstellungsverhältnisse befristet. Dies betrifft vor allem den wissenschaftlichen Nachwuchs. Nach Ansicht der Grünen weist die Praxis „teilweise erhebliche Abweichungen von den Regelungszielen auf, die mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz angestrebt werden“, schreibt die Fraktion in ihrem Gesetzentwurf (18/1463), der am Freitag, 6. Juni 2014, um 14 Uhr im Bundestag debattiert werden soll. Für die Debatte sind 45 Minuten angesetzt.
Die Sitzung wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet und auf mobilen endgeräten übertragen.
Der hohe Anteil befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit sehr kurzen Laufzeiten von unter einem Jahr lasse eine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung der Arbeitnehmer vermuten. Ferner würden die mit einer Promotion verbundenen Qualifizierungsziele nicht immer hinreichend gewährleistet.
Wenn vertragliche Vereinbarungen über die jeweiligen Rechte und Pflichten fehlten, hätten die Betroffenen im Bedarfsfall keine Handhabe gegen zu hohe Arbeits- und Lehrleistungen, eine mangelhafte Betreuung und Beratung oder zur Sicherung ihrer eigenen Qualifizierung.
Deshalb sieht der Gesetzentwurf die Einführung von Mindestlaufzeiten für befristete Beschäftigungsverhältnisse vor. Sie sollen auf Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes geschlossen werden. In der Qualifizierungsphase soll während der Promotion das Qualifizierungsziel der Beschäftigung durch eine entsprechende Betreuungsvereinbarung gesichert werden. Nach der Promotion sollen nur in begründeten Fällen Befristungslaufzeiten von 24 Monaten unterschritten werden können.
Für Befristungen bei Stellen, die überwiegend durch Drittmittel finanziert werden soll künftig gelten, dass die Laufzeit der Arbeitsverträge den Bewilligungszeitraum der Drittmittel nicht unterschreiten darf. Bei längeren Bewilligungslaufzeiten sollen mindestens 24 Monate gelten. Diese Vereinbarungen sollen auch für das nichtwissenschaftliche oder nichtkünstlerische Personal wirksam werden.
Die Befristung auf Grundlage der Drittmittelfinanzierung soll überhaupt nur zulässig sein, wenn deren Notwendigkeit dargelegt wird und an der jeweiligen Einrichtung das nichtwissenschaftliche oder nichtkünstlerische Personal insgesamt überwiegend unbefristet beschäftigt wird.
Bei der Anrechnung von studienbegleitend angefallenen befristeten Arbeitszeiten soll klargestellt werden, dass nur diejenigen Zeiten weiterhin nicht auf die erlaubte Gesamtdauer für die Qualifizierungsphase angerechnet werden, die vor einem ersten Bachelor-Abschluss sowie im Rahmen eines ersten, konsekutiven Master-Studiums angefallen sind.
In Anspruch genommene Elternzeiten, Betreuungs- und Pflegezeiten sollen in keinem Fall auf die zulässigen Befristungsgrenzen angerechnet werden können. Zur Sicherung der Tarifautonomie auch in der Wissenschaft soll nach Ansicht der Grünen die Tarifsperre aus dem Gesetz gestrichen werden.
Ferner thematisieren die Grünen die unterschiedliche Anrechnungspraxis von studienbegleitenden befristeten Arbeitszeiten. Die Anrechnung von Elternzeiten, Betreuungs- und Pflegezeiten auf die zulässigen Befristungsgrenzen sei unzureichend geregelt, was vor allem auf die unzureichend bestimmte gesetzliche Norm zurückzuführen sei.
Passend zur Diskussion im Wissenschaftsmilieu hat die Mitgliederversammlung der Hochschulrektorenkonferenz am 13. Mai empfohlen, an den einzelnen Hochschulen Orientierungsrahmen für den wissenschaftlichen Nachwuchs nach der Promotion zu erarbeiten. Diese sollen Personalentwicklungskonzepte, Angebote für Zusatzqualifizierungen und Stellenkonzepte enthalten.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Hochschulen den Nachwuchs nicht nur für Karrieren innerhalb des Wissenschaftssystems vorbereiten, sondern auch auf forschende und leitende Tätigkeiten in Wirtschaft und Gesellschaft. (rol/28.05.2014)