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Bundestagspräsident Norbert Lammert nimmt die im Eilverfahren ergangene einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts mit Respekt zur Kenntnis und weist darauf hin, dass dies keine Vorentscheidung zugunsten der NPD, sondern Ergebnis einer Folgenabwägung sei. Der Entscheidung des Gerichts zufolge dürfen anstehende Abschlagszahlungen an die NPD im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung vorläufig nicht mit einem Zahlungsanspruch verrechnet werden, den der Präsident des Deutschen Bundestages gegen die NPD wegen Unrichtigkeiten in deren Rechenschaftsbericht für 2007 festgesetzt und den das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat.
Begründet hatte dies das Gericht im wesentlichen mit einem Vergleich der Folgen, die eine ablehnende beziehungsweise eine stattgebende Entscheidung des Gerichts gehabt hätte. Ausbleibende Abschlagszahlungen könnten die Wahlwerbemöglichkeiten der NPD im Bundestagswahlkampf erheblich einschränken. Wenn sich die Verfassungsbeschwerde hingegen in der Hauptsache als unbegründet erweise, könne die Verrechnung mit späteren Abschlagszahlungen nachgeholt werden. Ob die gesetzliche Sanktionsregelung oder ihre Anwendung durch die Verwaltung und die Auslegung durch die Verwaltungsgerichte verfassungsgemäß sind, muss im Hauptsacheverfahren entschieden werden.
Die Bundestagsverwaltung wird der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen und Abschlagszahlungen zum 15. Mai und 15. August 2013 in Höhe von jeweils ca. 303.000 Euro an die NPD auszahlen.
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