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Der Bundestag fasst seine Beschlüsse mit einfacher, mit absoluter oder mit Zweidrittelmehrheit. Bei der absoluten Mehrheit muss das Abstimmungsergebnis über der Hälfte aller Stimmen der Bundestagsmitglieder liegen.
Die absolute Mehrheit ist notwendig bei der Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter, des Bundeskanzlers und des Wehrbeauftragten, bei einer Vertrauensfrage des Kanzlers, der Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrats und beim konstruktiven Misstrauensvotum.
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Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages
/service/glossar/A/abs_mehrheit/245310
Stand: 06.11.2015