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Zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages bilden die absolute Zweidrittelmehrheit. Diese ist für Gesetzesbeschlüsse erforderlich, die das Grundgesetz ändern.
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Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages
/service/glossar/A/abs_zweidrittmehrheit/245314
Stand: 06.11.2015