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Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Gesetzgebungsbefugnis, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dazu gehören u. a. das bürgerliche Recht und das Strafrecht.
Auf bestimmten Gebieten, die in Art. 74, Abs. 1 GG aufgeführt sind, hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine solche Regelung erforderlich macht. Dazu zählt u. a. die öffentliche Fürsorge.