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Zwei Ehehringe auf einem ägyptischen und einem deutschen Pass,wei Ehehringe auf einem ägyptischen und einem deutschen Pass © dpa-Report
Das im Jahr 2007 eingeführte Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug ist am Montag, 6. Juni 2011, in einer Anhörung des Innenausschusses auf gegensätzliche Einschätzungen gestoßen. Grundlage waren eine Unterrichtung durch die Bundesregierung mit dem Titel "Über die Evaluierung des Nachweises einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz“ (17/3090) und ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/1626).
Darüber hinaus lag ein Antrag der Fraktion Die Linke (17/1577) vor, die Beschränkung des Ehegattennachzugs durch vor der Einreise nachzuweisende Deutschkenntnisse wieder rückgängig zu machen. Auch nach den Vorstellungen der Grünen-Fraktion soll im Aufenthaltsgesetz das "Spracherfordernis im Herkunftsland beim Ehegattennachzug“ aufgehoben werden.
Wilfried Schmäing vom hessischen Innenministerium sagte, er sehe die Änderungsvorschläge der beiden Fraktionen "sehr kritisch“. Er habe aber "gewisse Sympathie“ für den Grünen-Vorschlag, die Möglichkeit der Ehegatten zur Erwerbstätigkeit zu erweitern und ihnen eine erweiterte Arbeitsmöglichkeit nach zwölf Monaten zuzubilligen. Hier gebe es in der Praxis immer wieder Probleme.
Dr. Frank Wenger, Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart, argumentierte, das Spracherfordernis habe auch Bedeutung für den "Schutz von Frauenrechten“. Wenger berichtete von Fällen, in denen Frauen, die vor dem Spracherfordernis eingereist seien, darauf verwiesen, aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse hierzulande von ihrem Partner völlig abhängig gewesen zu sein.
Dies lasse ihn zu dem Schluss kommen, so Wenger, dass das Spracherfordernis "auch ein zentrales Element des Schutzes von nachziehenden Frauen vor einer Ausnutzung in einer für sie völlig fremden Umgebung darstellt“.
Erika Broschek vom Goethe-Institut Istanbul sagte, bei den Kursteilnehmern ihres Hauses handele es sich "um lernungewohnte und bildungsferne“ Menschen, denen man nicht Grammatik mit abstrakten Regeln vermitteln könne. Vielmehr müsse man "immer wieder mit der Muttersprache vergleichen und insgesamt sehr bildhaft arbeiten“.
Deswegen sei es sehr von Vorteil, wenn der Kursleiter und die Teilnehmer sich in einer gemeinsamen Sprache - in diesem Fall Türkisch - verständigen können.
Vorteilhaft sei auch, dass die Kursleiterinnen in ihrem Institut allesamt Rückkehrerinnen sind: "Sie kennen Deutschland; sie wissen, wie wir ticken; sie können auf Unterschiede hinweisen, auf mögliche Missverständnisse, und im Vorfeld schon korrigierend eingreifen.“
Prof. Dr. Thomas Groß von der Goethe-Universität Frankfurt am Main kritisierte, es gehe um mehrere Tausend Fälle pro Jahr, in denen das Recht, eine Ehe "nicht nur zu schließen, sondern auch gemeinsam zu führen, offensichtlich nicht verwirklicht werden kann“ aufgrund der bestehenden Regelung. Dieses Recht sei aber unter anderem im Grundgesetz, in der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in der EU-Grundrechtecharta verankert.
Diese Regelungen ermöglichten Einschränkungen, die aber durch "ein überwiegendes Rechtsgut des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden“ müssten.
Groß schienen jedoch keine belastbaren Erkenntnisse vorzuliegen, dass das Spracherfordernis vor Erteilung des Visums für den Ehegattennachzug ein wirksames Instrument zur Verhinderung von Zwangsehen ist. Auch sei zu fragen, ob Sprachkurse nach der Einreise "nicht das mildere Mittel“ seien.
Susanne Schröder vom Deutschen Anwaltsverein verwies auf die Frage des Kindeswohls. Wenn das Erwerben von Deutschkenntnissen längere Zeit in Anspruch nehme und die Trennung eines Kindes vom in Deutschland lebenden Elternteil in Kauf genommen werde, sei zu fragen, ob dies mit der UN-Kinderrechtskonvention in Einklang steht.
Hiltrud Stöcker-Zafari, Vertreterin des Verbands binationaler Familien und Partnerschaften, betonte, die geltende Regelung führe zu unverhältnismäßig starken finanziellen und psychischen Belastungen. Belastet würden insbesondere Menschen mit einem geringen Bildungsstand und geringen finanziellen Mitteln, die davon abgehalten würden, zeitnah zu ihrem Ehepartner ins Bundesgebiet einzureisen. Die Regelung wirke "sozial selektiv und familienfeindlich“. (sto)