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Berlin: (hib/JBB) Das Versenden von „Stillen SMS“ ist nach Ansicht der Bundesregierung im Rahmen von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach den Paragrafen 100a, b und g der Strafprozessordnung rechtlich gedeckt. Das schreibt sie in einer Antwort (18/2695) auf eine Kleine Anfrage (18/2504) der Fraktion Die Linke. In dieser hatte sich die Fraktion nach der Rechtmäßigkeit des Versands von sogenannten „Stillen SMS“ erkundigt. Dabei handelt es sich um Kurznachrichten, die die Polizei oder Geheimdienste versenden, um Mobiltelefone zu orten oder anhand der Verbindungsdaten Bewegungsprofile zu erstellen. Allerdings werden die SMS nicht beim Nutzer der Geräte angezeigt. Nach Ansicht der Linken können deshalb mögliche Grundrechtseingriffe durch die Betroffenen nicht erkannt werden und diese auch nicht gegen diese Rechtswidrigkeit klagen.
Wie die Bundesregierung ausführt, würden „Stille SMS“ nur dann eingesetzt, wenn dazu ein richterlicher Beschluss vorliegt oder wenn Gefahr im Verzuge sei. Um einen solchen Beschluss zu erhalten, müssten die Staatsanwaltschaften erst prüfen, ob eine elektronische Überwachung erforderlich und verhältnismäßig ist, und dann einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Nach Ansicht der Bundesregierung erfolge der eigentliche Grundrechtseingriff durch die Erhebung der Daten. Dies erfolge, außer bei Gefahr im Verzuge, aber nur unter Richtervorbehalt. Das reine Absenden einer „Stillen SMS“ sei als isolierte, taktische Maßnahme gesetzlich nicht gesondert geregelt.
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