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Berlin: (hib/MIK) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (18/4281) vorgelegt. Damit will sie erreichen, dass ein Ersatzbau für die beschädigte Rheinbrücke bei Leverkusen schnellstmöglich errichtet werden kann. Deshalb soll das Vorhaben in die Anlage zu Paragraph 17 e des Fernstraßengesetzes aufgenommen werden. Darin ist festgelegt, für welche Infrastrukturvorhaben das Bundesverwaltungsgericht als erste und einzige Gerichtsinstanz für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse zuständig ist. Damit sollen die Planungsverfahren beschleunigt werden.
Die Bundesautobahn A 1 ist eine der wichtigsten Verkehrsverbindungen Deutschlands, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Die Rheinbrücke der A 1 bei Leverkusen sei dabei von zentraler Bedeutung. Infolge von Schweißnahtrissen an Haupttraggliedern sei die Brücke derzeit für den Schwerverkehr über 3,5 Tonnen gesperrt. Die Schäden seien so gravierend, dass sie die Standsicherheit des Bauwerkes gefährden, eine dauerhafte Reparatur sei nicht möglich, heißt es im Gesetzentwurf.
Das Bauwerk müsse daher gesichert und durch ein zweiteiliges Ersatzbauwerk ersetzt werden. Unter Aufrechterhaltung des laufenden Verkehrs sei dies nur möglich, indem bis 2020 neben der bestehenden Rheinbrücke das erste Teilbauwerk der neuen Rheinbrücke errichtet wird. Ein schnellstmögliches Planungsverfahren sei für das Ersatzbauwerk daher unabdingbar.
Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme vor, auch das Ersatzbauwerk der Rader Hochbrücke über den Nord-Ostsee-Kanal bei Rendsburg in Schleswig-Holstein in Paragraph 17 e Absatz 1 Fernstraßengesetz aufzunehmen. Die Bundesregierung stimmt in ihrer Gegenäußerung diesem Vorschlag zu.
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