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Berlin: (hib/MIK) Ehemalige sowjetische Kriegsgefangene können einen finanziellen Anerkennungsbetrag von 2.500 Euro erhalten. Das beschlossen die Mitglieder des Haushaltsausschusses am Mittwochnachmittag, indem sie einem Richtlinienentwurf des Bundesfinanzministeriums einstimmig zustimmten.
Danach ist Voraussetzung für die Anerkennungsleistung, dass der Berechtigte den sowjetischen Streitkräften angehörte und sich zwischen dem 22. Juni 1941 und dem 8. Mai 1945 als Kriegsgefangener in einem deutschen Kriegsgefangenenlager in Gewahrsam befand. Die Leistung wird nicht Personen gewährt, die ihrer unwürdig sind. Unwürdig ist insbesondere, wer Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen oder daran teilgenommen hat.
Die Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, wird nur auf Antrag gewährt. Dieser Antrag muss spätestens bis zum 30. September 2017 an das "Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" in Berlin gerichtet werden.
Die Leistungen sind laut Richtlinie "höchst persönlicher Natur" und daher nicht übertragbar. Erben von ehemaligen sowjetischen Kriegsgefangenen haben kein Antragsrecht. Wenn der Berechtigte jedoch selbst den Antrag gestellt hat und anschließend gestorben ist, können nach seinem Tod auch hinterbliebene Ehegatten beziehungsweise seine hinterbliebenen Kindern die Anerkennungsleistungen ausgezahlt werden.
Die Abgeordneten aller Fraktionen würdigten die Möglichkeit der finanziellen Anerkennung als "herausragende Leistung" des Ausschusses. Wichtig sei, dass die Richtlinie nun schnell umgesetzt werde.
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