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Berlin: (hib/SCR) Das im Kinderunterhaltsrecht vorgesehene vereinfachte Verfahren soll auch weiterhin dann Anwendung finden, wenn der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland hat. Von einer in ihrem eigenen Gesetzentwurf (18/5918) zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vorgesehenen Regelung, die diese Möglichkeit gestrichen hätte, nimmt die Bundesregierung inzwischen Abstand. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung (18/6287) über die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzesvorhaben hervor.
Die Länderkammer hatte sich nachdrücklich für die Beibehaltung des vereinfachten Verfahrens ausgesprochen. Sie argumentierte, dass das vereinfachte Verfahren in der Praxis der Jugendämter bei Auslandsfällen eine "herausragende Bedeutung" habe. Der in der Gesetzesbegründung für die Streichung angeführten Grund, dass Auslandszustellungen vorzunehmen und Sprachbarrieren zu überwinden seien, gelte auch für andere Verfahrensarten, insbesondere für die dann wohl als Ersatz zum Einsatz kommende einstweilige Anordnung. Die geplanten Neuregelungen des vereinfachten Verfahrens sind nach Ansicht des Bundesrates auch für Auslandsfälle sinnvoll: Da der Entwurf vorsehe, den Formularzwang im vereinfachten Verfahren aufzuheben, würde künftig zum Beispiel keine amtliche Übersetzung mehr notwendig.
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