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Berlin: (hib/PK) Gesundheits- und Rechtsexperten empfehlen der Bundesregierung gesetzliche Klarstellungen auf dem Gebiet der Reproduktionsmedizin. Wie die Bundesärztekammer (BÄK) anlässlich einer öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages zur Kostenübernahme für die künstliche Befruchtung bei nicht verheirateten Paaren schriftlich anmerkte, sei eine "systematische Rechtsentwicklung für diesen medizinisch, ethisch und rechtlich ebenso komplexen wie sensiblen Bereich" nötig.
Der Gesetzgeber sei aufgefordert, zunächst "die rechtlichen Regelungen zur Reproduktionsmedizin zu schaffen", bevor Finanzierungsfragen angegangen werden könnten. Die Deutsche Gesellschaft für Reproduktionsmedizin (DGRM) schloss sich in ihrer schriftlichen Stellungnahme dieser Einschätzung vollständig an.
In der Expertenanhörung am Mittwoch ging es um einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/3279), wonach auch nicht verheirateten Paaren die Kosten für eine künstliche Befruchtung anteilig erstattet werden sollten. Künftig sollten neben verheirateten auch sogenannte verpartnerte sowie nicht formalisierte Paare in auf Dauer angelegten Beziehungen für Maßnahmen der homologen (Samen des Partners) oder heterologen (Samenspende) künstlichen Befruchtung einen gesetzlichen Anspruch auf partielle Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung haben.
Die Bundesregierung lehnt eine erweiterte Zuschussregelung für künstliche Befruchtungen zugunsten eingetragener Lebenspartnerschaften bisher ab. In ihrer Antwort (18/3392) auf eine Kleine Anfrage (18/3028) der Fraktion Die Linke schrieb die Regierung im Dezember 2014, nach Paragraf 27a Sozialgesetzbuch V hätten nur verheiratete Paare Anspruch auf solche Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zudem gelte dies ausschließlich unter Verwendung der Ei- und Samenzellen der Ehepartner. Bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften fehlten somit zwei Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung. Der Bundestag hatte zuletzt im Dezember 2014 über die Gesetzesvorlage und künstliche Befruchtungen im Allgemeinen beraten.
Der Verein Wunschkind begrüßte die mit dem Gesetzentwurf deutlich werdende Absicht, allen Paaren, die auf dem herkömmlichen Weg nicht Eltern werden könnten, doch noch ein Leben mit eigenen Kindern zu ermöglichen, unabhängig von ihrem rechtlichen Partnerstatus und ihrem Geschlecht. Jedoch gebe es in der Reproduktionsmedizin seit vielen Jahren ungeklärte rechtliche Fragen, die schnell beantwortet werden sollten. Dabei gehe es um das Kindeswohl und die Elternrechte.
Was die Gleichstellung von Frauenpaaren mit Kinderwunsch angehe, sei nicht einzusehen, weshalb ihnen die Kostenübernahme bei künstlichen Befruchtungen verweigert werden sollte, argumentierte der Verein, zumal auch sie GKV-Beiträge zahlten. Studien hätten zudem gezeigt, dass Kinder in Regenbogenfamilien genauso gut gediehen wie in herkömmlichen Familien. Frauenpaare wünschten sich auch nicht vorrangig eine Kostenübernahme, sondern eine rechtliche Regelung. So müssten diese Familien lange auf den Abschluss ihrer Stiefkind-Adoption warten, um als gleichwertige Eltern anerkannt zu werden.
Eine juristische Sachverständige von der Ärztekammer Nordrhein gab aber zu bedenken, dass unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit und Gerechtigkeit diese GKV-Leistung für homosexuelle Frauen nur in Betracht käme, wenn Fruchtbarkeitsstörungen vorlägen. Die Rechtsexpertin forderte daneben rechtliche Klarstellungen in den Bereichen Anerkennung, Unterhalt und Erbfolge. Nach heutiger Rechtslage könnten Samenspender nach Feststellung der Vaterschaft auf Unterhalt verklagt werden. Bei einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung durch das Kind fielen außerdem die erbrechtlichen Beziehungen zum Vater weg und entstünden zum biologischen Vater. Die Juristin betonte in der Anhörung: "Die Rechtsprechung hat enorm zugenommen, die Fälle werden immer bunter, es wird letztlich immer kurioser."
Auch der Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands (BRZ) forderte eine sichere rechtliche Grundlage, bevor über erweiterte Kostenerstattungen gesprochen werde. Mehr als 25 Jahre nach Inkrafttreten des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) seien die Rechte für Spender, Eltern, Kinder und Ärzte nicht durchgängig geklärt. Der BRZ erinnerte hier an das Recht auf Wissen um die genetische Herkunft der Kinder, die nach einer Samenspende geboren wurden. Ein zentrales Register zur Aufbewahrung der Behandlungs- und Spenderdaten gebe es bis heute nicht.
Darauf verwies in der Anhörung auch eine Sprecherin des Vereins Spenderkinder. Sie schilderte, wie schwierig es für Kinder sein könne, ihren leiblichen Vater nicht zu kennen. Nur etwa 30 Prozent der Eltern mit Kindern aus einer Samenspende klärten ihre Kinder über die Situation auf. Samenspenden seien insofern ethisch bedenklich, weshalb die Kostenübernahme in diesen Fällen abgelehnt werde. Nötig wären auf jeden Fall eine Eintragung des Spenders in das Geburtenregister sowie ein ausdrücklicher Anspruch auf Kenntnis der Abstammung gegenüber den Eltern, Ärzten und Samenbanken.
Eine "systematische Rechtsentwicklung" in reproduktionsmedizinischen Fragen verlangte auch der Bundesverband pro familia. Diese sollte die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Rechte der Paare und der Ärzte, der Spender von Geschlechtszellen (Gameten) im In- und Ausland, das Kindeswohl, die qualitätsgesicherte Information, Beratung und Behandlung sowie Lebensrealitäten berücksichtigen. Der Verband sprach sich dafür aus, das Embryonenschutzgesetz zu einem "Fortpflanzungsmedizingesetz" weiterzuentwickeln.
Ein Rechtsmediziner wies darauf hin, dass Leistungen der Solidargemeinschaft immer "zweckmäßig und wirtschaftlich" sein müssten. Bei der Kinderwunschbehandlung lasse sich verglichen mit einer Krankenbehandlung "kaum von einer Notwendigkeit höchsten Grades sprechen". Hinzu komme die begrenzte Erfolgsaussicht bei der assistierten Reproduktion. Der Kostenaufwand sei bei rund 3.500 Euro pro Behandlungszyklus und einem Kostenfaktor von insgesamt rund 300 Millionen Euro pro Jahr zudem durchaus beachtlich. Die heterologe Insemination werfe auch zahlreiche rechtliche, methodische und Verfahrensfragen auf.
Der GKV-Spitzenverband erklärte, der Gesetzentwurf beinhalte gesellschaftspolitische und eventuell auch verfassungsrechtliche Fragestellungen. Die Krankenkassen enthielten sich daher einer Bewertung. Allerdings stelle sich konkret die Frage, wie eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von anderen Lebensgemeinschaften abzugrenzen sei. Die Erweiterung des Leistungsanspruchs auf Fälle der heterologen Befruchtungen auch für verheiratete oder andere heterosexuelle Paare berühre Fragen der Reproduktionsmedizin, die fern der rein krankenversicherungsrechtlichen Betrachtung lägen. So stelle mit Blick auf homosexuelle Frauen-Paare der Kinderwunsch keine medizinische Indikation dar. Ein "leistungsauslösender Tatbestand ohne medizinischen Hintergrund" sei jedoch nicht Aufgabe der GKV.
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