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Nach einer Bundestagswahl überprüfen Bundes- und Landeswahlleiter, ob die Wahl ordnungsgemäß verlaufen ist. Allerdings dürfen sie nicht entscheiden, ob die Wahl in Teilen oder ganz zu wiederholen ist. Dieses Recht steht nach dem Wahlprüfungsgesetz allein dem Bundestag zu, er wird aber nur auf Einspruch hin tätig. Ein Einspruch muss binnen zwei Monaten nach der Wahl eingehen und begründet werden. Der parlamentarische Wahlprüfungsausschuss befasst sich mit den Einsprüchen und bereitet die Entscheidung des Plenums vor. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.