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Vertreter der deutschen Hauseigentümer haben eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich für bestehende Gebäude strikt abgelehnt. "Haus & Grund spricht sich gegen Zwang und für eine Energie- und Klimapolitik mit Augenmaß aus", erklärte Dr. Kai Warnecke von Haus & Grund Deutschland, dem Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, in einer öffentlichen Anhörung des Ausschuss für Wirtschaft und Energie unter Vorsitz von Dr. Peter Ramsauer (CDU/CSU) am Mittwoch, 17. Februar 2016.
Andere Experten zeigten sich dagegen aufgeschlossen für gesetzliche Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich auch für den Gebäudebestand, um den Klimaschutz voranzubringen.
In der Anhörung ging es um einen von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (18/6885), mit dem eine bundesweite Regelung zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergien angestrebt wird.
In dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass Eigentümer von Gebäuden beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken haben oder den Wärmeenergiebedarf um 15 Prozent reduzieren müssen. Vorgesehen sind zudem Ersatzmaßnahmen wie beispielsweise die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder der Anschluss an ein Wärmenetz. Verschiedene Maßnahmen sollen miteinander kombiniert werden können.
Die erneuerbaren Energien würden bereits einen Anteil von 15 Prozent am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte erreichen, stellte Warnecke in seiner Stellungnahme fest. Damit seien die gesetzlichen Ziele für das Jahr 2020 von den Wohngebäudeeigentümern bereits erreicht worden. Er verwies auf landesgesetzliche Regelungen in Baden-Württemberg, auf die der Gesetzentwurf der Grünen Bezug nimmt.
In dem Bundesland hätten viele Hauseigentümer lieber in die Reparatur ihrer alten Heizungsanlagen investiert, um so die hohen Kosten der Installation von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu vermeiden. Diese Erfahrungen bestätigte auch Manfred Greis vom Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie. In Baden-Württemberg seien vor Inkrafttreten des dortigen Gesetzes 4.500 Anlagen saniert worden, ohne dass es zum Einsatz erneuerbarer Energien gekommen sei.
Daher lehnte der Verband den Gesetzentwurf ab, "weil wir gegen Zwänge sind". Ordnungsrechtliche Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien könnten bei Neubauten angewendet werden, im Gebäudebestand sei dagegen auf eine verstetigte und attraktive Förderung erneuerbarer Energien sowie auf verbesserte Rahmenbedingungen zu setzen.
Andere Sachverständige sprachen sich für eine stärkere Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich aus. So wiesen Martin Bentele (Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband) und Dr. Hermann Falk (Bundesverband Erneuerbare Energie) auf die gegenwärtig niedrigen Öl- und Gaspreise hin.
Diese würden Verbraucher vom Heizungstausch abhalten. Die Energiewende am Wärmemarkt sei aber in den letzten Jahren ohnehin kaum vorangekommen, klagte Bentele. Gerade im Bestand müsse man mehr erreichen, forderte Falk.
Auch Dr. Martin Pehnt (Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg) erklärte, die Dynamik des Zubaus habe deutlich nachgelassen. Der durchschnittliche deutsche Kesselbestand sei zu alt. Ein Vergleich mit der Entwicklung am Strommarkt zeige, dass die Entwicklung im Wärmesektor weitaus langsamer verlaufe und noch große Potenziale erschlossen werden könnten, bestätigte Friedhelm Keimeyer vom Öko-Institut.
Falk erklärte in seiner Stellungnahme, solange die Preise fossiler Energieträger die tatsächlichen Klima- und Umweltschadenskosten nicht abbilden würden, seien wirksame, auch ordnungsrechtliche Anforderungen für den Gebäudebestand notwendig. Wie andere Sachverständige sprach sich Falk auch für eine Zusammenlegung von Energieeinspargesetz, Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz aus.
Keimeyer sagte, die Überschreitung eines gewissen Alters des Heizkessels könnte als Auslöser einer Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien herangezogen werden. Thorsten Müller (Stiftung Umweltenergierecht) sah in einer Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Bestand keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.
Mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes seien umfassende und tiefgreifende Maßnahmen zum Schutz des Klimas grundsätzlich vereinbar. "Die Gebäudeeigentümer und -nutzer sind ursächlich für die gebäudebedingten Treibhausgasemissionen. Nur sie können diese Emissionsquelle beeinflussen." Alle Gebäude, die modernisiert würden, müssten auf das Jahr 2050, in dem alle Gebäude klimaneutral sein sollen, ausgerichtet werden, forderte Müller.
Gegenstand der Anhörung waren auch zwei Unterrichtungen der Bundesregierung. So geht aus dem ersten Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (17/11957) hervor, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Wärmesektor im Jahr 2011 bei etwa elf Prozent gelegen hatte. Bis 2013 sei dieser Wert auf 12,2 Prozent angestiegen, heißt es in dem von der Bundesregierung als Unterrichtung (18/6783) vorgelegten zweiten Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.
Das Ziel der Regierung, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen, dürfte erreicht oder sogar übertroffen werden, wird prognostiziert. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme könnte dann 16,3 Prozent betragen. (hle/17.02.2016)