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Eine Debatte zu Urhebervergütungen hat durch einen Gerichtsbeschluss zusätzliche Brisanz gewonnen. Gegenstand ist das VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (18/7223, 18/7453), das am Donnerstag, 28. April 2016, ab 17.35 Uhr 45 Minuten lang abschließend beraten wird. In ihm geht es um Verwertungsgesellschaften (VG), die Urheberrechte beispielsweise von Musikern gegenüber Radiosendern geltend machen. Der Spruch des Bundesgerichtshofs (BGH), welcher am 21. April 2016 die gängige Vergütung von Autorenrechten kassiert hat, wird nun ebenfalls eine Rolle spielen. Der Rechtsausschuss hat eine Beschlussempfehlung vorgelegt (18/8268).
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Das von der Bundesregierung vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung“, wie es in voller Länge heißt, dient in erster Linie der europäischen Harmonisierung.
Kernstück ist ein neues Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), welches das bestehende Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) ablösen soll. Um europaweit vergleichbare Standards zu bekommen, soll darin Vieles stehen, was bisher unterhalb des gesetzlichen Rahmens geregelt wurde, etwa in den Satzungen der Verwertungsgesellschaften oder in ihren Wahrnehmungsverträgen mit den Urhebern.
Zu den Zielen gehört, Voraussetzungen für die Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden über die Verwertungsgesellschaften zu schaffen. Wesentliche Änderungen an der Art, wie Verwertungsgesellschaften als Mittler zwischen Rechteinhabern und Rechtenutzern fungieren, erfordert die EU-Richtlinie in Deutschland nicht.
Des Weiteren soll die Reform, wie die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs schreibt, dazu dienen, „Verhandlungen und Streitigkeiten über die Höhe der Geräte- und Speichermedienvergütung schneller und effizienter zu gestalten“ und dabei „den gesetzlichen Anspruch auf die Geräte- und Speichermedienvergütung gegenüber den Vergütungsschuldnern zu sichern“.
Der Grund ist, dass es bisher oft langwierige Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht der Hersteller beispielsweise von Kopierern oder Speicherkarten gab, den Verwertungsgesellschaften eine pauschale Vergütung für damit vervielfältigte oder gespeicherte urheberrechtlich geschützte Werke zu zahlen.
Als weitere Ziele benennt die Bundesregierung, die Effizienz der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften zu stärken sowie Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Verwertungsgesellschaften auch den veränderten Anforderungen durch Digitalisierung und Vernetzung gewachsen bleiben.
Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wollen in der Debatte zudem über eine Entschließung zum Urteil des BGH vom 21. April 2016 zur Abstimmung bringen. Dieser hatte entschieden, dass die VG Wort, die gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Wortautoren und deren Verlegern, nicht berechtigt ist, einen Teil seiner Einnahmen an Verlage auszuschütten. Dies war seit jeher gängige Praxis.
Die Fraktionen verweisen in der Entschließung auf den erheblichen Anteil der Verlage an der Schaffung und Vermarktung urheberrechtlich geschützter Werke. Der Bundestag solle daher die Bundesregierung auffordern, zu prüfen, wie auch künftig eine Verlegerbeteiligung sichergestellt werden kann, und möglichst zeitnah Vorschläge vorzulegen.
Vor dem Hintergrund einer ähnlichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vergangenen November spricht sich der Bundestag zudem für einen Gesetzgebungsvorschlag der EU-Kommission aus, um die Verlegerbeteiligung an der Urhebervergütung auch künftig zu ermöglichen. Vor allem kleine Verlage machen sich wegen beider Urteile Sorgen um ihre Existenz, aber auch Schriftsteller- und Journalistenverbände haben sich kritisch zu ihnen geäußert.
Einen Entschließungsantrag (18/8269) legen Bündnis 90/die Grünen vor. Darin fordern sie, den Verwertungsgesellschaften zu ermöglichen, sich in unterschiedlichen Rechtsformen zu organisieren. Die Verwertungsgesellschaften sollten verpflichtet werden, sich untereinander über Schnittstellen auf Datenbestände zugreifen zu lassen, sodass mit vertretbarem Aufwand geklärt werden kann, welches Werk von welcher Verwertungsgesellschaft vertreten wird. (pst/27.04.2016)