Menu | Plenum | Parlaments-TV |
1. Untersuchungsausschuss (NSA)/Ausschuss- 19.02.2016
Berlin: (hib/wid) Vor dem 1. Untersuchungsausschuss ("NSA") hat ein weiterer Beamter der Bundesregierung bestritten, von einer Nutzung des US-Luftwaffenstützpunkts Ramstein im Drohnenkrieg der Vereinigten Staaten Kenntnis zu haben. "Die Hypothesen sind im Raum", sagte Ministerialrat Stefan Sohm bei seiner Vernehmung am Donnerstag. "Abschließende Erkenntnisse habe ich dazu nicht, inwieweit sich dort eine Relaisstation befindet, und inwieweit die genutzt wird." Der 52-jährige Jurist leitet seit Januar 2013 im Bundesverteidigungsministerium das Referat für Völkerrecht und die rechtlichen Grundlagen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr.
Am 15. Oktober vorigen Jahres hatte der ehemalige US-Drohnenpilot Brandon Bryant dem Ausschuss berichtet, dass Ramstein unentbehrlich sei als Relaisstation für die Übermittlung von Daten aus den USA an unbemannte bewaffnete Flugkörper, die über Afrika und dem Mittleren Osten operieren. An jedem seiner Einsatztage habe er bei Dienstantritt zuerst in Ramstein angerufen, sagte Bryant. Auch das Verwaltungsgericht in Köln, das im Mai 2015 über eine Klage von Angehörigen zweier jemenitischer Drohnenopfer gegen die Bundesrepublik verhandelte, hatte die Angaben über eine Relaisstation in Ramstein als wahr unterstellt. "Ich persönlich kann es nicht bestätigen, genauso wenig ausschließen", sagte dagegen Sohm.
Er fügte hinzu, selbst wenn es die Relaisstation in Ramstein gäbe, wäre dies nicht zwangsläufig ein völkerrechtswidriger Tatbestand. Es seien durchaus Situationen vorstellbar, in denen eine tödliche Drohnenattacke etwa in einem bewaffneten Konflikt mit dem Völkerrecht völlig konform sein könne. Umgekehrt gelte: "Es gibt bei fast jedem Waffensystem Einsatzmöglichkeiten, die es völkerrechtswidrig machen."
Auch in dem Verfahren vor dem Kölner Verwaltungsgericht, in dem Sohm an der Abfassung des Schriftsatzes der Bundesregierung mitgewirkt hatte, sei es keineswegs um die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Drohnenangriffs vom 29. August 2012 im Osten des Jemen gegangen. Die drei Kläger, die dabei einen Cousin und einen Neffen verloren hatten, hatten keine Entschädigung erwirken, sondern mit Unterstützung internationaler Menschenrechtsorganisationen die Bundesregierung verpflichten wollen, den Betrieb der Relaisstation in Ramstein zu unterbinden. Das Gericht habe zu entscheiden gehabt, ob jemenitische Staatsbürger einen solchen Anspruch gegen die Bundesrepublik geltend machen könnten. Es sei der Rechtsauffassung der Regierung gefolgt und habe die Klage als unbegründet verworfen. Die Revision ist vor dem Oberverwaltungsgericht Münster anhängig.
Gewiss sei die Bundesregierung dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet. Doch auch dies könne kein zwingender Grund sein, dem Begehren der jemenitischen Kläger gemäß tätig zu werden. Die Rechtsprechung billige der Regierung einen großen Gestaltungsfreiraum in der Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht zu, weil andernfalls ihre außenpolitischen Handlungsmöglichkeiten unzulässig eingeschränkt würden. Zu einem von der jemenitischen Regierung gebilligten US-Drohneneinsatz gegen jemenitische Bürger sei die Bundesregierung "in jedem Fall der falsche Ansprechpartner".
Sohm machte deutlich, dass die deutsche Seite ohnehin wenig in der Hand hätte, wollte sie tatsächlich gegen eine mutmaßliche Nutzung des Stützpunkts Ramstein im Drohnenkrieg einschreiten. Dieses Thema wäre nicht mit rechtlichen, sondern allenfalls mit diplomatisch-politischen Mitteln zu behandeln.