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Gesundheit/Unterrichtung- 27.05.2016
Berlin: (hib/PK) Der Bundesrat sieht in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein zentrales Transplantationsregister eine gravierende Schwachstelle. Dem Entwurf zufolge (18/8209) dürfen die Daten der Organempfänger und der lebenden Organspender nur dann an das Register übermittelt und dort dauerhaft gespeichert werden, wenn Spender und Empfänger vorher eingewilligt haben.
Nach Ansicht der Länderkammer birgt diese Regelung die Gefahr, dass "diese Personengruppen nur fragmentarisch erfasst werden und damit die Gesamtziele des Transplantationsregisters verfehlt werden". Der Bundesrat fordert, diesen Passus zu streichen, wie aus einer Unterrichtung der Bundesregierung (18/8557) hervorgeht, und verweist auf die "überragende Bedeutung der Vollständigkeit der Daten für die Weiterentwicklung der Transplantationsmedizin".
Mit dem Register werde das Ziel verfolgt, die transplantationsmedizinischen Daten zusammenzuführen, um wesentliche Erkenntnisse für die Verbesserung und Weiterentwicklung der Versorgung sowie mehr Transparenz zu gewinnen. Angesichts der begrenzten Zahl an Transplantationen sei "die Vollständigkeit der Daten von ausschlaggebender Bedeutung für valide und aussagekräftige Auswertungen".
Die Bundesregierung hält die vorgesehene Regelung für sachgerecht. Die Einwilligung der lebenden Organspender und Organempfänger trage dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung umfassend Rechnung, heißt es in der Erwiderung. Es bedürfe einer Einwilligung der betroffenen Personen, weil der bundesweit einheitliche Datensatz erst nach Inkrafttreten des Gesetzes in einer Vereinbarung zwischen Vertretern der Selbstverwaltung festgelegt werde.
Eine gesetzliche Eingriffsbefugnis stelle einen Grundrechtseingriff dar, der nur dann gerechtfertigt sei, wenn die an das Register zu übermittelnden Daten "hinreichend bestimmt" seien. Gleichwohl werde die Bundesregierung angesichts der Bedeutung einer möglichst vollständigen Erfassung aller Datensätze prüfen, "ob und wie ein Eingriffstatbestand für die Datenübermittlung der Organempfänger und lebenden Organspender verfassungskonform ausgestaltet werden könnte".