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Berlin: (hib/AHE) Die Fraktion Die Linke wendet sich gegen Bundeswehreinsätze als Mittel im Kampf gegen Terrorismus. "Gegen den Terrorismus muss mit den rechtsstaatlichen Mitteln der polizeilichen Strafverfolgung vorgegangen werden", heißt es in einem Antrag der Fraktion (18/6874), der am morgigen Donnerstag auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Militärische Einsätze im Kampf gegen Terrorismus seien auszuschließen. "Die bisherige Bilanz des sogenannten Kriegs gegen den Terror mit vielen Tausenden von Toten seit 2001 zeigt, dass Krieg nur zu noch mehr Terror führt."
Die Bundesregierung dürfe sich nicht auf die militärische Logik der Terrorbekämpfung einlassen, heißt es im Antrag mit Blick auf den geplanten Bundeswehreinsatz gegen den "Islamischen Staat" (18/6866). Bei den Anschlägen in Paris vom 13.11.2015 habe es sich "um barbarischen, menschenverachtenden Terror" gehandelt, nicht aber um einen militärischen Angriff von außen auf französisches Hoheitsgebiet. "Deshalb greift auch die Berufung auf Artikel 51 VN-Charta nicht. Der Umstand, dass die bislang identifizierten Terroristen vom 13.11.2015 französische und belgische Staatsbürger waren, belegt dies und offenbart außerdem den Bedarf nach verstärkter sozialer Prävention in den Staaten der EU selbst", heißt es im Antrag weiter.
Die Abgeordneten kritisieren zudem, dass die Bundesregierung den von Frankreich erbetene Unterstützung nach der Beistandsklausel des EU-Vertrages, Artikel 43 Absatz 7, militärisch definiere. "Im Hinblick auf die Anrufung der Beistandsklausel unter Artikel 42 Absatz 7 EU-Vertrag (EUV) sind die vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Normen zur Beteiligung des Bundestags an EU-Entscheidungen nicht eingehalten worden. Der in Paragraph 3 Absatz 1 EUZBBG (Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union) statuierte Grundsatz, dass die Bundesregierung den Bundestag umfassend, fortlaufend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt unterrichtet, wurde missachtet", schreiben die Abgeordneten.
Zudem könnten bloße Bezug auf Artikel 42 Absatz 7 im Rahmen einer Rede des französischen Präsidenten und die einmütige Unterstützung aller Mitgliedsstaaten im Rahmen der Aussprache als politisches Signal zur Unterstützung einen erforderlichen Beschluss, der erst wirksam wird, wenn er im EU-Amtsblatt veröffentlicht wird, nicht ersetzen. "In diesem Sinne wurden keinerlei Beschlüsse irgendeines Gremiums zur Auslösung des Bündnisfalls nach Artikel 42 Absatz 7 EUV gefasst", heißt es im Antrag weiter. "Solange für die Ausrufung des Bündnisfalls und die Aktivierung der Beistandsklausel nach Artikel 42 Absatz 7 EUV keine geregelten Verfahren auf EU- und Bundesebene existieren, die auch eine Gegenstimme eines Mitgliedstaats und eine Blockade des Bündnisfalls, wie in entsprechenden Verfahren bei Artikel 5 des Nato-Vertrags im Nato-Rat, ermöglichen, kann von einer rechtskonformen Aktivierung der Beistandsklausel keine Rede sein."
Die bloße Berufung auf Artikel 42 Absatz 7 EUV berge die Gefahr, dass ein neuer "Bündnisfall auf immer" geschaffen werde. Weder Frankreich noch die EU haben ein klares Ziel, einen Ausgang und eine sogenannte Exit-Strategie für den Bündnisfall definiert. Es sei deshalb nur folgerichtig und geboten, dass auf EU-Ebene der Bündnisfall mangels Voraussetzungen der Selbstverteidigung als nicht eingetreten, in jedem Fall aber für beendet erklärt werde.
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