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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Bescheid der Bundestagsverwaltung aus dem Jahre 2009 grundsätzlich für rechtmäßig erklärt, wonach die FDP unzulässige Spendenzahlungen des ehemaligen nordrhein-westfälischen Landesvorsitzenden Jürgen W. Möllemann in den Jahren 1996 bis 2002 an den Bundestagspräsidenten abzuführen hat. Gleiches gilt für die auferlegten Sanktionszahlungen wegen der Verstöße gegen ein Spendenannahmeverbot und die Veröffentlichungspflichten. Auch habe der Präsident des Deutschen Bundestages bei dem Bescheid sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
In Bezug auf die Möllemann-Spenden in den Jahren 1999, 2000 und 2002 hat der Senat die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zur weiteren Tatsachenfeststellung zurückverwiesen. Nach einer 2002 in das Parteiengesetz aufgenommene Norm unterliegen Rechtsverstöße keiner Sanktionierung, wenn eine Partei diese rechtzeitig anzeigt und umfassend offenlegt. Laut Bundesverwaltungsgericht ist dies auch auf Altfälle anzuwenden. Das Oberverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob die FDP diese Gesetzesverstöße dem Bundestagspräsidenten angezeigt hat, bevor konkrete Anhaltspunkte hierfür öffentlich oder in einem amtlichen Verfahren bekannt geworden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt ausdrücklich die Rechtsauffassung der Bundestagsverwaltung, dass Parteispenden, deren wahre Herkunft von vorneherein gegenüber der Partei selbst und der Öffentlichkeit verheimlicht werden soll, einem gesetzlichen Annahmeverbot unterliegen.
Die für die Jahre 1996 bis 2002 aufgrund dieses Urteils bereits unzulässigen – und damit abzuführenden – Spenden und die Sanktionszahlungen für die Gesetzesverstöße der Jahre 1996 bis 1998 belaufen sich auf etwa 2,4 Millionen Euro. Die FDP hat bereits rund 450.000 Euro wegen nicht ausgewiesener Sachspenden aus dem Jahr 2000 gezahlt.
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