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Das „Unterlassen von Bundesregierung und Bundestag“, geeignete Maßnahmen zur Aufhebung oder Begrenzung des sogenannten OMT-Programms der Europäischen Zentralbank zu ergreifen, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht, wenn die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 16. Juni 2015 formulierten Maßgaben, die die Reichweite des OMT-Programms begrenzen, eingehalten werden. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem am Dienstag, 21. Juni 2016, verkündeten Urteil entschieden. Der Grundsatzbeschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 6. September 2012 über das OMT-Programm bewege sich in der vom EuGH vorgenommenen Auslegung nicht „offensichtlich“ außerhalb der Kompetenzen, die der EZB zugewiesen sind. Zudem berge das OMT-Programm in der vom EuGH vorgenommenen Auslegung kein verfassungsrechtlich relevantes Risiko für das Budgetrecht des Bundestages (Aktenzeichen: 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13, 2 BvE 13/13).
Die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerden und die Antragstellerin des Organstreitverfahrens hatten sich zum einen gegen die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank an der Umsetzung des Beschlusses des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions („OMT-Beschluss“) gewehrt und zum anderen dagegen, dass die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag angesichts dieses Beschlusses untätig geblieben sind.
Im OMT-Beschluss ist vorgesehen, dass das Europäische System der Zentralbanken Staatsanleihen ausgewählter Mitgliedstaaten in unbegrenzter Höhe ankaufen kann, wenn und solange diese Mitgliedstaaten zugleich an einem mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vereinbarten Reformprogramm teilnehmen. Erklärtes Ziel ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen geldpolitischen Transmission und der Einheitlichkeit der Geldpolitik.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter sind die Verfassungsbeschwerden und das Organstreitverfahren teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. Vor allem seien die Verfassungsbeschwerden unzulässig, soweit sie sich unmittelbar gegen Maßnahmen der EZB richten. Die Beschwerdeführer hatten sich auf ihr Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes („Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt“), Artikel 20 Absatz 1 („Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“) und Absatz 2 („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“) in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3 („Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig“) berufen.
Der Senat äußert zwar „gewichtige Einwände“ gegen die Art und Weise der Rechtskonkretisierung durch den EuGH, betont aber auch, dass sich der EZB-Grundsatzbeschluss in der Auslegung durch den EuGH nicht „offensichtlich“ außerhalb der Kompetenzen bewege, die der EZB zugewiesen sind. Anders als der Senat hinterfrage der Gerichtshof die angegebenen Ziele zwar nicht und beurteile die Indizien, die aus Sicht des Senats gegen die behauptete Zielsetzung sprechen, jeweils isoliert, anstatt sie auch in ihrer Gesamtheit zu bewerten. „Dies kann jedoch noch hingenommen werden, weil der Gerichtshof die vom Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 14. Januar 2014 für möglich gehaltene einschränkende Auslegung des Grundsatzbeschlusses der Sache nach auf Ebene der Kompetenzausübung vorgenommen hat“, heißt es in der Pressemitteilung zum Urteil.
Der Senat unterstreicht, dass ihre Integrationsverantwortung Bundesregierung und Bundestag nicht verpflichte, mit Blick auf die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages gegen das OMT-Programm vorzugehen. In der durch den EuGH vorgenommenen Auslegung berge das OMT-Programm kein verfassungsrechtlich relevantes Risiko für das Budgetrecht des Bundestages. Insofern sei auch eine Gefährdung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung durch eine etwaige Durchführung des OMT-Programms gegenwärtig nicht festzustellen.
Bundesregierung und Bundestag seien aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung allerdings verpflichtet, eine etwaige Durchführung des OMT-Programms dauerhaft zu beobachten. Diese Beobachtungspflicht sei nicht nur darauf gerichtet, ob die Maßgaben eingehalten werden, sondern auch darauf, ob insbesondere aus dem Volumen und der Risikostruktur der erworbenen Anleihen, die sich auch nach ihrem Erwerb ändern kann, ein konkretes Risiko für den Bundeshaushalt erwächst. (vom/21.06.2016)