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Bundestag entscheidet über „Nein heißt Nein“

Nach langem Ringen entscheidet der Bundestag am Donnerstag, 7. Juli 2016, über die Reform des Sexualstrafrechts. Eine einstündige Debatte ab 10.45 Uhr soll der drei namentlichen Abstimmungen vorausgehen, die zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (18/9097) angekündigt sind. Den zur Beschlussfassung anstehende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“ (18/8210) haben die Koalitionsfraktionen noch entscheidend verändert. Während der Regierungsentwurf der bestehenden Rechtslage zusätzliche Fallkonstellationen hinzufügt, unter denen sexuelle Handlungen zum strafbaren Übergriff werden, folgen die Änderungen dem Grundsatz „Nein heißt Nein“: Man soll nicht dürfen, was die oder der andere nicht will. Zur Abstimmung liegt eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (18/9097) vor.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Einigkeit im Grundsatz

Damit wird das Gesetz den ebenfalls zur Schlussabstimmung stehenden Gesetzentwürfen der Linken „zur Änderung des Sexualstrafrechts“  (18/7719) und der Grünen „zur Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung“  (18/5384) ähnlicher.

Schon bei der ersten Lesung am 28. April waren sich Redner aller Fraktionen einig, dass der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung dem Grundsatz „Nein heißt Nein“ folgen sollte. Auch aus den Koalitionsfraktionen kam einhellig die Einschätzung, dass der vom Justizministerium erarbeitete und vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf diesem Anspruch nicht genüge.

Taten müssen nachgewiesen werden

Bei einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am 2. Juni zeigte sich ein identisches Meinungsbild. Allerdings wurde dabei auch deutlich, dass es nicht leicht ist, den einfachen Grundsatz „Nein heißt Nein“ so in einen Gesetzestext zu übertragen, dass der Schutz vor Übergriffen tatsächlich verbessert wird.

Denn nach wie vor muss die Unschuldsvermutung gelten, muss also dem mutmaßlichen Täter überzeugend nachgewiesen werden können, dass er tatsächlich gegen den erkennbaren Willen des mutmaßlichen Opfers gehandelt hat. Ob das mit dem geänderten Gesetzestext tatsächlich gelungen ist, darüber wird im Plenum mit Sicherheit noch lebhaft debattiert werden.

„Grapschen“ als neuer Straftatbestand

Mit dem Änderungsantrag soll auch die nach der Kölner Silvesternacht als „Grapschen“ bekanntgewordene Art von Übergriffen eindeutiger als nach geltender Rechtslage als Straftat definiert werden.

Bis zuletzt umstritten war daran insbesondere eine Bestimmung, nach der aus einer Gruppe heraus begangene derartige Übergriffe für alle Beteiligten strafbar werden, auch wenn konkrete Taten nicht einzelnen Personen zugerechnet werden können. (pst/06.07.2016)