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Die Internetwirtschaft wehrt sich heftig gegen eine Verordnung der Bundesnetzagentur, die für die Kunden von Telekommunikationsunternehmen bessere Informationen über die Details von Verträgen, die Qualität und technische Eigenschaften ihrer Internetzugänge sicherstellen will. In der von der Bundesregierung dem Bundestag vorgelegten Verordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (18/8804) werden die Unternehmen verpflichtet, den Kunden vor Vertragsabschluss ein Produktinformationsblatt zur Verfügung stellen, das die wesentlichen Vertragsbestandteile aufzeigt. Diese Pflicht wurde von der Branche in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie unter Vorsitz von Dr. Peter Ramsauer (CDU/CSU) am Mittwoch, 28. September 2016, als "nicht praktikabel umsetzbar" bezeichnet.
Nach Ansicht der Branche sollte die Verordnung auch nur auf Endverbraucher Anwendung finden und nicht auf Geschäftskunden, mit denen oft individuelle Verträge geschlossen würden. Diese Position wurde in der Anhörung von Fabian Riewertz (Deutsche Telekom) und von Dr. Isabel Tilly (Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten) vertreten.
In dem Produktinformationsblatt soll eine Reihe von wichtigen Angaben gemacht werden: So müssen die Anbieter die Vertragslaufzeiten, die minimale, normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Datenübertragungsrate ebenso nennen wie die Rahmenbedingungen zu einer etwaigen Reduzierung der Datenübertragungsrate ("Drosselung").
Solche Produktinformationsblätter könnten zum Beispiel über Vertriebskanäle wie Supermärkte oder Tankstellen nicht bereitgestellt werden, argumentierten mehrere Verbände wie der Verband deutscher Kabelnetzbetreiber (Bitkom), der Bundesverband Breitbandkommunikation und der Verband der Internetwirtschaft.
Auch nach der Freischaltung des Anschlusses sollen die Kunden zusätzliche Informationen erhalten. So gibt es einen Rechtsanspruch auf Information zur aktuellen Datenübertragungsrate ihrer Mobilfunk- beziehungsweise Festnetzanschlüsse. Außerdem werden die Anbieter verpflichtet, dem Endnutzer die vertraglich vereinbarte minimale und maximale Datenübertragungsrate sowie die tatsächlich gemessene Datenübertragungsrate darzustellen.
"Die Messergebnisse müssen speicherbar sein und im Online-Kundencenter hinterlegt werden können", wird vorgeschrieben. Dieser Vorschlag ging Alexander Leefmann vom "Chaos Computer Club" nicht weit genug: "Es fehlt eine klare Festlegung zur unabhängigen Messung der Qualität des Dienstes. Vom Anbieter bereitgestellte Messmethoden sind bereits in der Vergangenheit durch Ergebnisse aufgefallen, die auch unter widrigen Übertragungsbedingungen ausgerechnet die im Vertrag vereinbarten Maximalleistungen auswiesen."
Carola Elbrecht (Verbraucherzentrale Bundesverband) forderte ein Kündigungsrecht des Verbrauchers, wenn ein Messergebnis erhebliche Abweichungen zu der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate aufweist.
Eine weitere Neuregelung betrifft die Mindestvertragslaufzeit, deren Ende für Verbraucher oft nur schwer zu ermitteln ist. Vorgeschrieben wird jetzt der regelmäßige Abdruck dieses Datums in der Monatsrechnung. Damit werde "eine zuverlässige und für den Verbraucher praktikable Informationsmöglichkeit geschaffen", erwartet die Bundesnetzagentur.
Auch diese Vorschriften stießen auf Kritik der Branche. "Die verpflichtende Angabe der Informationen zur Vertragslaufzeit auf der Rechnung ist ein beispiellos beeinträchtigender Markteingriff", wurde kritisiert. Die Rechnungsstellungssysteme seien zudem nicht auf Angabe solcher Informationen ausgelegt, sodass hohe Umstellungskosten drohen würden.
Liselotte Weber von der Bundesnetzagentur übte in ihrer Stellungnahme heftige Kritik an den Anbietern. Untersuchungen hätten gezeigt, "dass es über alle Technologien, Produkte und Anbieter hinweg eine deutliche Diskrepanz zwischen der vertraglich vereinbarten Maximaldatenübertragungsrate und der tatsächlich realisierten Datenübertragungsrate gibt". Die Bundesnetzagentur könne aber keine Mindestqualitäten für Internetzugänge festlegen. Dafür fehle ihr die Ermächtigungsgrundlage.
Volker Tripp vom Verband "Digitale Gesellschaft" lobte die Zielsetzung der Verordnung, die Transparenz zu verbessern. Kunden seien oft nicht in der Lage, die vertragsgemäße Leistungserbringung wirksam zu kontrollieren und ihre Rechte gegenüber den Anbietern in angemessener Form wahrzunehmen. (hle/28.09.2016)