Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Web- und Textarchiv > Textarchiv
Das Prostitutionsgewerbe soll schärfer reglementiert und Prostituierte besser vor Ausbeutung, Gewalt und Gesundheitsschäden geschützt werden. Dies ist das Ziel des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs eines Prostituiertenschutzgesetzes (18/8556), über das der Bundestag am Donnerstag, 2. Juni 2016, in erster Lesung beraten wird. Die einstündige Debatte wird voraussichtlich um 9 Uhr beginnen.
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Die Gesetzesnovelle sieht unter anderem die Einführung einer Erlaubnispflicht für die Betreiber von Bordellen und anderen Prostitutionsstätten, eine Anmeldepflicht für Prostituierte und eine Kondompflicht vor.
Nach den Plänen der Bundesregierung muss zukünftig jeder Betreiber einer Prostitutionsstätte ein Betriebskonzept vorlegen, das einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen wird. Damit sollen menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, ausbeuterische Geschäftskonzepte wie zum Beispiel Flatrate-Modelle und alle Modelle, die der sexuellen Selbstbestimmung der Prostituierten zuwider laufen, ausgeschlossen werden. Einschlägig Vorbestraften soll die Betriebserlaubnis für Prostitutionsstätten verweigert werden.
Strengere Auflagen sollen allerdings auch für die Prostituierten selbst eingeführt werden. Sie müssen zukünftig alle zwei Jahre sich bei den Kommunen anmelden und jedes Jahr eine Gesundheitsberatung absolvieren. Für 18- bis 21-jährige Prostituierte gelten eine jährliche Anmeldepflicht und eine halbjährliche Beratungspflicht.
Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Kondompflicht für Prostituierte und Freier und das Verbot von Werbung für Geschlechtsverkehr ohne Kondom vor. Bei Verstößen sollen hohe Bußgelder verhängt werden können.
Nach Ansicht der Bundesregierung hat sich mit dem Prostitutionsgesetz von 2001 nur einen Teil der damit verbundenen Erwartungen erfüllt. So kommt der Bericht der Regierung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes aus dem Jahr 2007 (16/4146) zu dem Ergebnis, dass die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele, die kriminellen Begleiterscheinungen des Gewerbes, den Ausstieg aus der Prostitution und bessere Arbeitsbedingungen, nur zu einem begrenzten Teil erreicht werden konnten. Die fehlenden gesetzlichen Maßstäbe für das Prostitutionsgewerbe sowie mangelnde Aufsichtsinstrumente hätten kriminelle Strukturen begünstigt und die Bekämpfung von Menschenhandel sowie die Verwirklichung von Mindestanforderungen im Gesundheits- und Arbeitsschutz behindert. (aw/25.05.2016)