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Berlin: (hib/STO) Die Bezahlung der Feststellung des Todes eines Menschen durch einen Arzt ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (18/9408) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/9297). Wie die Fraktion darin ausführte, besteht beim Tod eines Menschen die gesetzliche Pflicht, einen Arzt zur Feststellung des Todes und zum Ausstellen eines Totenscheins heranzuziehen. Dazu verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort darauf, dass die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Bestattungswesens ausschließlich bei den Ländern liege. In der Regel werde bestimmt, dass die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung von denjenigen zu tragen sind, die für die Bestattung zu sorgen haben.
Wie aus der Vorlage weiter hervorgeht, gehört die Kostenübernahme für die Todesfeststellung und die Bestattung nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Entsprechende Leistungen könnten deshalb von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erbracht werden.
Bis einschließlich des Jahres 2003 wurde von der GKV den Angaben zufolge das Sterbegeld als Zuschuss zu den Bestattungskosten gezahlt. Das Sterbegeld habe eine versicherungsfremde Leistung der GKV dargestellt, deren Streichung durch das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene GKV-Modernisierungsgesetz als Solidarbeitrag zur Stabilisierung der finanziellen Situation der GKV als erforderlich angesehen worden sei.
Grundlage für die Abrechnung einer Todesfeststellung, die von einem niedergelassenen Arzt durchgeführt wird, ist laut Bundesregierung die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Höhe der Vergütung bestimme sich "innerhalb des Gebührenrahmens der GOÄ vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes anhand der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände der Ausführung". Für die Hinterbliebenen bestehe die Möglichkeit, die Richtigkeit einer privatärztlichen Rechnung durch die zuständige Landesärztekammer prüfen zu lassen.
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