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Berlin: (hib/PST) Die Fraktion Die Linke will von der Bundesregierung wissen, in welchem Umfang sie bisher deutsche Strafverfolgungsbehörden ermächtigt hat, wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Ausland tätig zu werden. Ihre Kleine Anfrage (18/9610) bezieht sich auf einen Passus in Paragraf 129b des Strafgesetzbuches. Danach kann gelten die Strafnormen der Bildung einer kriminellen (Paragraf 129) oder terroristischen (Paragraf 129a) Vereinigung "auch für Vereinigungen im Ausland". Sind diese allerdings außerhalb der Europäischen Union ansässig, kann eine Strafverfolgung nur erfolgen, wenn die dazu Anlass gebende Tat "durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet". Zudem bedarf es dazu einer Verfolgungsermächtigung durch das Bundesjustizministerium.
Die Linken verlangen nun von der Bundesregierung eine detaillierte Auskunft, wie oft seit Inkrafttreten dieser Bestimmung Verfolgungsermächtigungen erteilt beziehungsweise nicht erteilt wurden und welche Erwägungen dabei jeweils eine Rolle spielten. Besonders fragt die Fraktion nach einem Prozess gegen zehn nach Paragraf 129b in München angeklagte mutmaßliche Mitglieder der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten/Leninisten (TKP/ML). Ihrer Ansicht nach sind hier die Voraussetzungen, unter denen nach dem Gesetz eine Verfolgungsermächtigung erteilt werden kann, aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Türkei nicht mehr gegeben, wie sie in der Vorbemerkung zu der Kleinen Anfrage schreiben. Dabei weist die Fraktion auf die Möglichkeit hin, eine erteilte Verfolgungsermächtigung wieder zurückzuziehen.
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