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Berlin: (hib/VT) Laut Bundesregierung gibt es keine rechtlich belastbare Grundlage, um Ausfuhrgenehmigungen für Kernbrennstoffe aufgrund von Sicherheitsbedenken in ausländischen Atomkraftwerken zu verweigern, sofern deren Betrieb von den zuständigen Behörden genehmigt wurde. Dies gelte auch für den Widerruf bereits erteilter Genehmigungen, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung (18/9636) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/9502) zu der Auslegung des Paragraphen 3 Atomgesetz. Konkret ging es den Fragestellern um Ausfuhren aus den Uranfabriken in Gronau und Lingen zum späteren Einsatz in grenznahen französischen und belgischen Atomkraftwerken. Für die Sicherheit in den Atomkraftwerken sind nach Ansicht der Bundesregierung die Aufsichtsbehörden des jeweiligen Staates verantwortlich.
Die Fragesteller hatten in ihrer Anfrage auf die Juristin Cornelia Ziehm verwiesen, die dargelegt habe, dass "die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden" dürfen. Eine Gefährdung sahen die Fragesteller darin, dass "objektive Anhaltspunkte" vorlägen, "dass die Anlagen in Doel, Fessenheim oder Cattenom nach dem Atomgesetz nicht oder nicht mehr betrieben werden dürften".
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