Glossar
Wahlen
Anfechtung, Wahl (Wahlprüfung)
Im Vorfeld des eigentlichen Wahlganges
überprüfen Wahlleiter und Wahlausschüsse im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten Einsprüche und Beschwerden.
Beispielsweise überprüft der Landeswahlausschuss die Beschwerden
über die Nichtzulassung eines Kreiswahlvorschlages.br />
Nach der Wahl überprüfen Bundes- und Landeswahlleiter, ob die Wahl ordnungsgemäß verlaufen ist. Allerdings dürfen sie nicht entscheiden, ob die Wahl in Teilen oder ganz zu wiederholen ist.
Dieses Recht steht allein dem Bundestag selber zu. Er ist für die eigentliche Prüfung der Wahl zuständig, wird aber nur auf Einspruch hin prüfend tätig.
Die Einzelheiten regelt das Wahlprüfungsgesetz.
Einspruchsberechtigt sind alle Wahlberechtigten, einzeln oder in Gruppen, und in amtlicher Eigenschaft die Bundes- und Landeswahlleiter. Ein Einspruch muss binnen zwei Monaten nach der Wahl eingehen und begründet werden.
Die Entscheidung des Bundestagsplenums bereitet der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages vor.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.
zurück zur Übersicht
Nach der Wahl überprüfen Bundes- und Landeswahlleiter, ob die Wahl ordnungsgemäß verlaufen ist. Allerdings dürfen sie nicht entscheiden, ob die Wahl in Teilen oder ganz zu wiederholen ist.
Dieses Recht steht allein dem Bundestag selber zu. Er ist für die eigentliche Prüfung der Wahl zuständig, wird aber nur auf Einspruch hin prüfend tätig.
Die Einzelheiten regelt das Wahlprüfungsgesetz.
Einspruchsberechtigt sind alle Wahlberechtigten, einzeln oder in Gruppen, und in amtlicher Eigenschaft die Bundes- und Landeswahlleiter. Ein Einspruch muss binnen zwei Monaten nach der Wahl eingehen und begründet werden.
Die Entscheidung des Bundestagsplenums bereitet der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages vor.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.
zurück zur Übersicht
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/a/a07